Erfolg mit Revision: Künast muss üble Beleidigung doch nicht hinnehmen
Ende letzten Jahres hatte das Berliner Landgericht geurteilt, dass Renate Künast, Politikerin bei den Grünen, Kommentare mit üblen Beleidigungen hinnehmen muss, da diese durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien. Mit einer Revision erreicht Künast nun einen Widerruf dieser Entscheidung.
Das Gericht in seiner Mitteilung: "Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten Ausgangspost habe die Zivilkammer 27 die 22 betroffenen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben." Interessant ist dabei auch die Begründung: Die Richter sehen es jetzt als erwiesen an, dass den Verfassern der Kommentare offensichtlich klar war, dass sie sich mit ihren Beiträgen nicht auf ein echtes Zitat von Renate Künast bezogen haben - das Argument der Sachkritik entfällt damit.
Vor diesem Hintergrund sei eine Neubewertung vorgenommen worden, nach der "sechs Nutzer jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung" verfasst hatten. Die Schlussfolgerung: "Die Social Media Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen." In Bezug auf die anderen sechzehn Kommentaren sieht das Gericht aber weiterhin keine Straftatbestände erfüllt, da diese "einen Sachbezug zu einer Äußerung der Politikerin" hatten.
Üble Beleidigungen sind jetzt wohl doch nicht nur Sachkritik
"Stück Scheisse", "Schlampe", "Drecks Fotze", "Sondermüll": Solche und ähnliche Beleidigungen in Kommentaren auf Facebook hatten zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt, in der die Grünen-Politikerin erreichen wollte, dass eine rechtliche Basis für weitere Ermittlungen geschaffen wird - wir hatten unter der Überschrift "Gericht wertet üble Beleidigungen gegen Renate Künast als Sachkritik" berichtet. Jetzt hat das Gericht seine damalige Entscheidung im Revisionsverfahren widerrufen, zumindest teilweise.Das Gericht in seiner Mitteilung: "Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten Ausgangspost habe die Zivilkammer 27 die 22 betroffenen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben." Interessant ist dabei auch die Begründung: Die Richter sehen es jetzt als erwiesen an, dass den Verfassern der Kommentare offensichtlich klar war, dass sie sich mit ihren Beiträgen nicht auf ein echtes Zitat von Renate Künast bezogen haben - das Argument der Sachkritik entfällt damit.
Vor diesem Hintergrund sei eine Neubewertung vorgenommen worden, nach der "sechs Nutzer jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung" verfasst hatten. Die Schlussfolgerung: "Die Social Media Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen." In Bezug auf die anderen sechzehn Kommentaren sieht das Gericht aber weiterhin keine Straftatbestände erfüllt, da diese "einen Sachbezug zu einer Äußerung der Politikerin" hatten.
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