Samsung-App-Store: Erfolg für Verbraucherschützer
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main in einer Klage gegen Samsung Recht bekommen. Das Gericht erklärte insgesamt zwölf Vertragsklauseln des koreanischen Unternehmens für ungültig.
Wie der vzbv in einer Pressemitteilung bekannt gab, hat das Frankfurter Gericht zwölf Vertragsklauseln zu Themen wie Haftungsfragen und Werbung im Samsung-eigenen App-Store für ungültig erklärt. Die Verbraucherschützer hatten ursprünglich 19 Punkte abgemahnt, sechs davon hatten die Koreaner bereits im Vorfeld per Unterlassungserklärungen entschärft.
Zu den nun beanstandeten Klauseln gehört etwa eine Beschränkung seitens Samsung, wonach man bei Personenschäden oder Todesfällen im Zuge der Nutzung einer App nicht haftet, was aber nach dem Gesetz nicht zulässig ist. Außerdem hatte Samsung die Haftung auf den Preis einer App oder maximal 50 Euro beschränkt, was bei kostenlosen Anwendungen jegliche Haftung ausschließt, auch diese Passage kassierte das Gericht.
Auch beim Thema Werbung muss Samsung nachbessern, da persönliche Daten der Verbraucher nicht für Werbezwecke verwendet werden dürfen. Das Gericht war der Ansicht, dass es unklar sei, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll, zudem fehle die Möglichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
Der vzbv konnte sich auch bei der Frage durchsetzen, ob Samsung bestimmte Dienste nach Belieben einstellen sowie Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers ändern könne.
Samsung war dabei nicht das einzige Unternehmen gegen das die deutschen Verbraucherschützer vorgingen, man hatte sich auch die AGB der App-Shops von Google, Apple, Microsoft und Nokia vorgenommen. Mit den beiden letztgenannten Unternehmen konnte sich der vzbv nach Unterlassungserklärungen außergerichtlich einigen, Gerichtsverfahren gegen Google und Apple sind noch offen.
Zu den nun beanstandeten Klauseln gehört etwa eine Beschränkung seitens Samsung, wonach man bei Personenschäden oder Todesfällen im Zuge der Nutzung einer App nicht haftet, was aber nach dem Gesetz nicht zulässig ist. Außerdem hatte Samsung die Haftung auf den Preis einer App oder maximal 50 Euro beschränkt, was bei kostenlosen Anwendungen jegliche Haftung ausschließt, auch diese Passage kassierte das Gericht.
Auch beim Thema Werbung muss Samsung nachbessern, da persönliche Daten der Verbraucher nicht für Werbezwecke verwendet werden dürfen. Das Gericht war der Ansicht, dass es unklar sei, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll, zudem fehle die Möglichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
Der vzbv konnte sich auch bei der Frage durchsetzen, ob Samsung bestimmte Dienste nach Belieben einstellen sowie Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers ändern könne.
Samsung war dabei nicht das einzige Unternehmen gegen das die deutschen Verbraucherschützer vorgingen, man hatte sich auch die AGB der App-Shops von Google, Apple, Microsoft und Nokia vorgenommen. Mit den beiden letztgenannten Unternehmen konnte sich der vzbv nach Unterlassungserklärungen außergerichtlich einigen, Gerichtsverfahren gegen Google und Apple sind noch offen.
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