Netzbetreiber können Überwachung nicht untersagen
Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die zur Überwachung benötigten, technischen Mittel indes nicht zur Verfügung stünden und der Netzbetreiber diese erst einrichten müsste. Ein nicht genannter Anbieter reichte kürzlich Beschwerde beim Gericht ein, nachdem dieser einer Aufforderung des Amtsgerichts Kaiserslautern, diverse Anrufzeiten und Verbindungen eines Kunden festzustellen, misstrauisch nachgekommen war.
Die Telefongesellschaft begründete ihren Vorwurf damit, sie sei am Recht der freien Berufsausübung gehindert worden. Das Landgericht war anderer Ansichten und gab der Anschuldigung nicht statt. Eine unbeträchtliche Rückverfolgung gewisser Zeiten und Telefonnummern gebe keinen Anlass zur Beschwerde und könne ohne weiteres veranlasst werden.
Die Telefongesellschaft begründete ihren Vorwurf damit, sie sei am Recht der freien Berufsausübung gehindert worden. Das Landgericht war anderer Ansichten und gab der Anschuldigung nicht statt. Eine unbeträchtliche Rückverfolgung gewisser Zeiten und Telefonnummern gebe keinen Anlass zur Beschwerde und könne ohne weiteres veranlasst werden.
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