(Zu-)Kleingedrucktes bei Vodafone: Verbraucherschutz bekommt Recht
Der fragliche Flyer hatte dabei eine Fußnote, die in einer winzigen 3-Punkt-Größe gedruckt war. "Die Lesbarkeit wurde dadurch erschwert, dass sich die Fußnoten über die volle Seitenlänge zogen und aus einem einzigen ungegliederten Absatz mit 1530 Wörtern bestanden. Außerdem hob sich der in einem Grauton gehaltene Text nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund ab", informierten die Verbraucherschützer. Infografik Mobilfunk: 51 Prozent vertrauen auf große Netzbetreiber

Wichtige Vertragsbestandteile kaum lesbar
In dieser Fußnote waren jedoch unter anderem die Vertrags-Mindestlaufzeit, der einmalige Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang des Mobilfunkangebots untergebracht. Ein Teil dieser Vertragsinformationen war im restlichen Flyer nirgends zu finden und nur in dem Kleingedruckten.Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und untersagt damit der Vodafone GmbH, die wesentlichen Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Wichtige Informationen müssen leicht zugänglich sein, das sind sie aber nicht, wenn man sie kaum entziffern kann. "Das Landgericht folgte der Ansicht des vzbv, dass durch diese Gestaltung den Verbrauchern wesentliche Informationen über den Tarif und den Preis vorenthalten worden sind und damit eine Irreführung vorliegt", so der vzbv.
Falls Vodafone die beanstandete Werbung weiter nutzen sollte, droht dem Konzern eine Strafe von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil gegen Vodafone wurde schon im Sommer 2022 gefällt und ist rechtskräftig.
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