Ärger um pauschale O2-DSL-Wechsel-Gebühr, Bundesnetzagentur prüft
O2 hat in neuen DSL-Vertragsbedingungen eine pauschale Wechsel-Gebühr in Höhe von 29,95 Euro festgelegt. Die Bundesnetzagentur überprüft laut einem Medienbericht jetzt diese pauschale Erhebung, die im Grunde den Regelungen zum Anbieterwechsel gem. § 46 TKG widerspricht.
Bei Anbieter-Wechsel berechnet O2 eine pauschale Wechsel-Gebühr
Der Kunde hatte seinen O2-DSL-All-In-Vertrag gekündigt und war ohne Probleme zu einem anderen Anbieter gewechselt. Seine Rufnummer hatte er nicht mitgenommen und auch die Kündigungsfrist eingehalten. O2 berechnete ihm anschließend pauschal 29,95 Euro als "Wechsel-Gebühr".
"Die Mitnahme einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter verursacht grundsätzlich Kosten. Nach § 46 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) können dem Teilnehmer nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Die derzeit noch als zulässig erachtete Höhe des Portierungsentgeltes von 29,95 Euro inkl. MwSt. wird derzeit überprüft. So wurde nun von der Bundesnetzagentur gegenüber der Freikom GmbH nur noch ein Entgelt in Höhe von 9,61 Euro netto als zulässig erachtet. Die Anordnung ist aber noch nicht rechtskräftig und wirkt derzeit nur gegenüber der Freikom GmbH. Derzeit überprüft die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur die Höhe des Portierungsentgeltes am gesamten TK-Markt. Auch das erhobene Entgelt von o2 bei einem Anbieterwechsel ohne Rufnummernmitnahme ist Gegenstand der Untersuchung. Eine Entscheidung dazu steht noch aus."
Bei dem vorliegenden Fall könnte daher die pauschale Erhebung nicht zulässig sein. Wann dazu eine Entscheidung der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird, ist nicht bekannt.
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Siehe auch:
Bei Anbieter-Wechsel berechnet O2 eine pauschale Wechsel-Gebühr
Keine erkennbaren Kosten?
Das berichtet das Online-Magazin Teltarif. Demnach hatte sich ein O2-Kunde zunächst im Forum von O2 und dann bei der Bundesnetzagentur über die Gebühr beschwert. Teltarif liegt eine entsprechende Antwort der Bundesnetzagentur vor.Der Kunde hatte seinen O2-DSL-All-In-Vertrag gekündigt und war ohne Probleme zu einem anderen Anbieter gewechselt. Seine Rufnummer hatte er nicht mitgenommen und auch die Kündigungsfrist eingehalten. O2 berechnete ihm anschließend pauschal 29,95 Euro als "Wechsel-Gebühr".
Kunde fragte bei der Bundesnetzagentur nach
Diese pauschale Erhebung ist demnach so in den Vertragsbedingungen (PDF) unter Punkt 3 "Services für Festnetztarife" zu finden. Der Kunde habe daraufhin per Fax Widerspruch eingereicht und sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur gewandt. Teltarif hat die Antwort der Bundesnetzagentur veröffentlicht, in der es heißt:"Die Mitnahme einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter verursacht grundsätzlich Kosten. Nach § 46 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) können dem Teilnehmer nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Die derzeit noch als zulässig erachtete Höhe des Portierungsentgeltes von 29,95 Euro inkl. MwSt. wird derzeit überprüft. So wurde nun von der Bundesnetzagentur gegenüber der Freikom GmbH nur noch ein Entgelt in Höhe von 9,61 Euro netto als zulässig erachtet. Die Anordnung ist aber noch nicht rechtskräftig und wirkt derzeit nur gegenüber der Freikom GmbH. Derzeit überprüft die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur die Höhe des Portierungsentgeltes am gesamten TK-Markt. Auch das erhobene Entgelt von o2 bei einem Anbieterwechsel ohne Rufnummernmitnahme ist Gegenstand der Untersuchung. Eine Entscheidung dazu steht noch aus."
Pauschale Erhebung nicht zulässig?
Der § 46 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) regelt alle Fragen bei Anbieterwechsel und Umzug. Dort heißt es unter anderem, dass dem Teilnehmer nur die Kosten in Rechnung gestellt werden können, die einmalig beim Wechsel entstehen. Der Kunde ist darüber vorab zu informieren, was O2 zwar durch die Vertragsbedingungen macht. Allerdings müssten taggenaue Abrechnungen erfolgen, wenn zum Beispiel der Wechsel nicht termingerecht erfolgen kann.Bei dem vorliegenden Fall könnte daher die pauschale Erhebung nicht zulässig sein. Wann dazu eine Entscheidung der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird, ist nicht bekannt.
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