Provider können zu Netzsperren gezwungen werden
Internet-Provider können durchaus dazu gezwungen werden, den Zugang zu bestimmten Webseiten zu sperren. Zumindest in Einzelfällen könnten Gerichte solche Anordnungen treffen.
Das ist die Einschätzung des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), der eine bereits länger andauernde Auseinandersetzung zwischen der Filmwirtschaft und dem österreichischen Zugangsanbieter UPC Telekabel zu verhandeln hatte. Der Constantin Film Verleih und ein Partner hatten den Antrag gestellt, dass der Provider verpflichtet wird, den Zugriff auf das Streaming-Portal Kino.to zu unterbinden.
Das Portal ist schon seit über zwei Jahren Geschichte, doch der Rechtsstreit zog sich wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hin. Immerhin ging es darum, welche Verantwortung Provider übernehmen sollen, wenn ihre Kunden im Internet auf unabhängige Angebote zugreifen, die nach geltendem Recht nicht legal sind.
Bisher galt hier die Auffassung, dass die ISPs lediglich neutrale Infrastruktur-Anbieter sind, die nicht für Online-Angebote dritter haftbar gemacht werden können und auch nicht dafür zuständig sind, den Zugang zu diesen zu unterbinden. Dies soll allerdings nach Auffassung des EuGH-Vertreters auch weiterhin so sein.
Eine Ausnahme können allerdings Einzelfälle darstellen. Villalón maß dabei der Tatsache Geltung bei, dass entsprechende Angebote oft im nichteuropäischen Ausland gehostet werden und somit für die Strafverfolger nicht direkt zugänglich sind. In solchen Fällen könnten Provider demnach in die Rolle eines Vermittlers rücken, womit ihnen eine gewisse Verantwortung zukäme. Ein Gericht könnte in solchen Fällen anordnen, dass eine Sperrung zu erfolgen hat.
Villalóns Einschätzung hat für das Gericht allerdings erst einmal nur Vorschlagscharakter. In den kommenden Wochen wird daher nun eine abschließende Bewertung des Falles durch die Richter am EuGH erwartet. Diese könnte allerdings signifikante Folgen für die zukünftige Rechtsprechung in vielen europäischen Ländern haben.
Das Portal ist schon seit über zwei Jahren Geschichte, doch der Rechtsstreit zog sich wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hin. Immerhin ging es darum, welche Verantwortung Provider übernehmen sollen, wenn ihre Kunden im Internet auf unabhängige Angebote zugreifen, die nach geltendem Recht nicht legal sind.
Bisher galt hier die Auffassung, dass die ISPs lediglich neutrale Infrastruktur-Anbieter sind, die nicht für Online-Angebote dritter haftbar gemacht werden können und auch nicht dafür zuständig sind, den Zugang zu diesen zu unterbinden. Dies soll allerdings nach Auffassung des EuGH-Vertreters auch weiterhin so sein.
Eine Ausnahme können allerdings Einzelfälle darstellen. Villalón maß dabei der Tatsache Geltung bei, dass entsprechende Angebote oft im nichteuropäischen Ausland gehostet werden und somit für die Strafverfolger nicht direkt zugänglich sind. In solchen Fällen könnten Provider demnach in die Rolle eines Vermittlers rücken, womit ihnen eine gewisse Verantwortung zukäme. Ein Gericht könnte in solchen Fällen anordnen, dass eine Sperrung zu erfolgen hat.
Villalóns Einschätzung hat für das Gericht allerdings erst einmal nur Vorschlagscharakter. In den kommenden Wochen wird daher nun eine abschließende Bewertung des Falles durch die Richter am EuGH erwartet. Diese könnte allerdings signifikante Folgen für die zukünftige Rechtsprechung in vielen europäischen Ländern haben.
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