Grundgesetz schützt auch Anonymität in Foren & Co.
Die Wahrung der Anonymität bei der freien Meinungsäußerung im Internet ist durch das Grundgesetz geschützt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Arztes mit einem Bewertungsportal für Mediziner und bestätigte ein Urteil der Vorinstanz.
Der klagende Arzt hatte sich über eine schlechte Bewertung seiner Person beklagt und verlangte, dass diese gelöscht und ihm die Identität des Autors übermittelt wird. Das Gericht erkannte aber keine strafbaren Äußerungen wie Beleidigungen, womit der Beitrag durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt war - insbesondere auch anonym.
In der Möglichkeit, die eigene Identität zu verschweigen, sah man vom Grundgesetz geschützt. "Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern", erklärte der zuständige Richter in der Begründung seines Urteils.
Im vorliegenden Fall sei die Wahrung der Anonymität nach Ansicht des Gerichtes sogar von besonderer Sensibilität, da es sich bei dem Autoren offensichtlich um einen Patienten aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie handelte.
Einen Angriff auf die Person des Klägers verneinte das Gericht. Die Äußerungen bezogen sich immerhin auf dessen berufliche Tätigkeit. Somit ist das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Lediglich im Falle einer Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung wäre es möglich gewesen, gegen den Beitrag vorzugehen.
In der Möglichkeit, die eigene Identität zu verschweigen, sah man vom Grundgesetz geschützt. "Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern", erklärte der zuständige Richter in der Begründung seines Urteils.
Im vorliegenden Fall sei die Wahrung der Anonymität nach Ansicht des Gerichtes sogar von besonderer Sensibilität, da es sich bei dem Autoren offensichtlich um einen Patienten aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie handelte.
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