iPhone als Fundsache: Finder hat kein Recht auf die Entsperrung
Das deutsche Recht ist eindeutig: In § 973 BGB ist geregelt, dass eine Fundsache in das Eigentum des Finders übergehen kann. Dass das aber bei einem iPhone nicht heißen muss, dass man es auch benutzen kann, hat nun ein Gericht klargestellt.
Es geht dabei um einen Fall aus dem vergangenen Jahr. Der Kläger hatte ein gesperrtes iPhone gefunden und die Fundsache gemeldet. Als nach einem halben Jahr der eigentliche Eigentümer nicht ausfindig gemacht wurde, erhielt der ehrliche Finder das teure Apple Smartphone. So sieht es der § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, wenn die Fundsache ordnungsgemäß bei einer Behörde gemeldet wurde und sich der ursprüngliche Eigentümer nicht meldet. Nur so richtig freuen konnte sich der Finder darüber zunächst einmal nicht, da das Gerät gesperrt war. Also versuchte er es zunächst über den Apple Support, das iPhone freigeben zu lassen.
Das Urteil stammt bereits von Ende Juli und ist inzwischen rechtskräftig (AG München, 24.07.2017, Az. 213 (7386/17).
Datenschutzproblem
Apple sah darin ein Datenschutzproblem und weigerte sich das Gerät zu entsperren. Auf dem Gerät könnten sich noch sensible Daten vom Vorbesitzer befinden. Eine gleichzeitige Rücksetzung, also Löschung des Gerät kam wohl auch nicht in Betracht. Der Finder reichte Klage ein. Schließlich befasste sich jetzt das Amtsgericht München mit dem Fall. Da der Finder nun der rechtmäßige Eigentümer geworden ist, bestand er auf die Serviceleistung von Seiten Apple.Begründung
Für die Richter war der Fall aber klar: Der Finder hat keinen Anspruch auf die Entsperrung. Warum, macht die Begründung deutlich: Da hieß es, dass man lediglich einen Anspruch auf den gefundenen Gegenstand in dem Zustand hat, wie er sich zum Zeitpunkt des Fundes darstellte. Da das iPhone beim Finden gesperrt war, könne man nun keinen weiteren Anspruch wie den des Freigebens durch Apple ableiten.Das Urteil stammt bereits von Ende Juli und ist inzwischen rechtskräftig (AG München, 24.07.2017, Az. 213 (7386/17).
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