Kein Urheberrecht: Pornos fehlt die Schöpfungshöhe
Anbieter von Pornofilmen könnten zukünftig ein Problem bekommen, wenn es um die Verfolgung von Nutzern geht, die ihre Produktionen über Filesharing-Plattformen tauschen. Denn hier muss das Urheberrecht nicht greifen.
Zu einem entsprechenden Beschluss kam zumindest kürzlich das Landgericht München, berichtete der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke. In dem Fall versuchte die kalifornische Firma Malibu Media die Identitäten deutscher Nutzer herauszufinden, die ihre Filme "Flexible Beauty" und "Young Passion" via Filesharing heruntergeladen und mit anderen geteilt haben.
Ursprünglich kam das Unternehmen damit durch - wohl auch weil die Beteiligten im juristischen Betrieb von einer Routine-Sache ausgingen. Erst als sich zwei Betroffene beschwerten, warf das Gericht einen genaueren Blick auf die Sache. Und hier wurde das Ansinnen des angeblichen Rechteinhabers zurückgewiesen.
Vordergründig war schon einmal nicht zu erkennen, dass Malibu Media überhaupt berechtigt ist, die Rechte an den Filmen wahrzunehmen. Wie aus dem Urteil hervorgeht, taucht das Unternehmen weder im Vor- noch im Abspann auf und auch sonst war keine Verbindung zu ermitteln. Dies hätte vermutlich schon ausgereicht, allerdings ging das Gericht noch einen großen Schritt weiter.
Denn das Urheberrecht greift letztlich nur wenn in einem Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe vorliegt - etwa in Form einer eigenen kreativen Leistung. Das ist hier nach Ansicht des Gerichtes aber nicht gegeben: Es würden letztlich nur "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" gezeigt.
Zumindest einen Laufbilderschutz hätte ein Anbieter dann noch einklagen können. Das hätte aber vorausgesetzt, dass die Filme in Deutschland überhaupt erschienen sind. Es konnten aber weder DVDs noch Online-Plattformen, die die Videos hierzulande anbieten, ausfindig gemacht werden. Damit greifen auch die entsprechenden Passagen im Urheberrecht nicht.
Solmecke warnte daher davor, bei einer Abmahnung wegen eines Pornofilms vorschnell eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. "Insbesondere im Bereich erotischer Filme sind viele schwarze Schafe auf dem Markt, die mit Abmahnungen vielleicht nur versuchen, an das schnelle Geld zu kommen", erklärte er. " Außerdem genießen Pornofilme in Deutschland meist nur den sehr engen Schutz über die Laufbilder - dann muss aber erstmal ein Erscheinen explizit in Deutschland dargetan werden."
Ursprünglich kam das Unternehmen damit durch - wohl auch weil die Beteiligten im juristischen Betrieb von einer Routine-Sache ausgingen. Erst als sich zwei Betroffene beschwerten, warf das Gericht einen genaueren Blick auf die Sache. Und hier wurde das Ansinnen des angeblichen Rechteinhabers zurückgewiesen.
Vordergründig war schon einmal nicht zu erkennen, dass Malibu Media überhaupt berechtigt ist, die Rechte an den Filmen wahrzunehmen. Wie aus dem Urteil hervorgeht, taucht das Unternehmen weder im Vor- noch im Abspann auf und auch sonst war keine Verbindung zu ermitteln. Dies hätte vermutlich schon ausgereicht, allerdings ging das Gericht noch einen großen Schritt weiter.
Denn das Urheberrecht greift letztlich nur wenn in einem Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe vorliegt - etwa in Form einer eigenen kreativen Leistung. Das ist hier nach Ansicht des Gerichtes aber nicht gegeben: Es würden letztlich nur "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" gezeigt.
Zumindest einen Laufbilderschutz hätte ein Anbieter dann noch einklagen können. Das hätte aber vorausgesetzt, dass die Filme in Deutschland überhaupt erschienen sind. Es konnten aber weder DVDs noch Online-Plattformen, die die Videos hierzulande anbieten, ausfindig gemacht werden. Damit greifen auch die entsprechenden Passagen im Urheberrecht nicht.
Solmecke warnte daher davor, bei einer Abmahnung wegen eines Pornofilms vorschnell eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. "Insbesondere im Bereich erotischer Filme sind viele schwarze Schafe auf dem Markt, die mit Abmahnungen vielleicht nur versuchen, an das schnelle Geld zu kommen", erklärte er. " Außerdem genießen Pornofilme in Deutschland meist nur den sehr engen Schutz über die Laufbilder - dann muss aber erstmal ein Erscheinen explizit in Deutschland dargetan werden."
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