EU: Beim Datenschutz kollidieren die Interessen

In der aktuellen Diskussion um eine Erneuerung des Datenschutzrechts in der EU hat der zuständige Berichterstatter des EU-Parlaments Jan Philipp Albrecht nun seinen Bericht veröffentlicht und erntet sofort Kritik.
Quasi alle Seiten zeigten sich nicht sonderlich zufrieden mit den bisherigen Ergebnissen. "Die Nachbesserungen des Berichterstatters sind wichtig, gehen aber nicht weit genug", erklärte beispielsweise Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Er mahnte, dass bei der Modernisierung des Datenschutzrechts in Europa der Verbraucherschutz nicht verwässert, sondern gestärkt werden müsse.

Positiv würdigte er, dass Albrecht auf frühere Kritiken reagierte und der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn es ein Gesetz erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat, gestärkt wurden. So soll nach Vorschlag des Berichterstatters der Begriff der personenbezogenen Daten klarer gestellt werden, um festzuhalten, welche Daten wirklich nötig sind, um eine Person zu bestimmen. Außerdem soll ein Kopplungsverbot eingeführt werden, das besagt, dass die Nutzung eines Dienstes nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Nutzer zustimmt, dass seine Daten für mehr als das unbedingt notwendige hinaus genutzt werden.

Der Verbraucherschützer bemängelte allerdings, dass Unternehmen weiterhin nicht verpflichtet werden sollen, Verbrauchern eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Internet- und Zahlungsdiensten anzubieten. Weiterhin will der VZBV ein Verbandsklagerecht erhalten, damit Verbraucher nicht einzeln vor Gericht ziehen müssen, sondern die Organisation selbst gegen Missstände vorgehen kann.

Seitens der Wirtschaft wehrt man sich allerdings gegen zu starke Datenschutz-Regelungen. Es müsse verhindert werden, "dass die Regelungen eine wirtschaftliche Nutzung von Daten zu stark einschränken oder gänzlich unmöglich machen", sagte Dieter Kempf, Chef des IT-Branchenverbandes BITKOM. Er sieht sogar die Gefahr, dass die Vorschriften zur Einholung der Zustimmung vom Nutzer die Rechtsunsicherheit verschärfe.

Weiterhin fehlt es der IT-Wirtschaft an einer klaren Regelung bei der Auftragsdatenverarbeitung. Dies betrifft Fälle, in denen sowohl der Betreiber eines Angebotes als auch der Betreiber der Cloud-Infrastruktur, auf der dieses läuft, mit Nutzerdaten umgehen müssen. Anders als im deutschen Recht, wurden hier noch keine Festlegungen getroffen.
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