BKA darf keine Sperrlisten an ISPs herausgeben
Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hervor. Ein Kunde des der Vodafone-Tochter Arcor hatte gegen die Übermittlung der Listen geklagt. Das Gericht schloss sich seiner Argumentation mit der kürzlich ergangenen Entscheidung an.
"Nach gerichtlichem Kenntnisstand ist das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen zwar vom Bundestag verabschiedet und unbeanstandet durch den Bundesrat gegangen. Eine Veröffentlichung des Gesetzes fehlt jedoch bis heute", so das Verwaltungsgericht.
Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Grundlage für die Einsführung der Sperrlisten nicht besteht. Die zwischen dem Familienministerium und den Providern abgeschlossenen Verträge reichen nach Auffassung des Gerichts also nicht aus, um ein entsprechendes Filtersystem einzuführen.
Das BKA wurde aufgefordert, eidesstattliche Versicherungen seines Präsidenten und des Leiters des Referates, das für die Erstellung der Sperrlisten zuständig ist, vorzulegen, aus denen klar hervorgeht, dass noch keine Listen an die Provider übermittelt wurden. Eine entsprechende Versicherung des Prozessreferats genüge nicht.
Der Kläger geht davon aus, dass das Gericht eine Verfügung gegen das BKA erlassen wird, die eine weitere Herausgabe der Sperrlisten untersagt, wenn die entsprechenden Stellen nicht wie verlangt eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
"Nach gerichtlichem Kenntnisstand ist das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen zwar vom Bundestag verabschiedet und unbeanstandet durch den Bundesrat gegangen. Eine Veröffentlichung des Gesetzes fehlt jedoch bis heute", so das Verwaltungsgericht.
Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Grundlage für die Einsführung der Sperrlisten nicht besteht. Die zwischen dem Familienministerium und den Providern abgeschlossenen Verträge reichen nach Auffassung des Gerichts also nicht aus, um ein entsprechendes Filtersystem einzuführen.
Das BKA wurde aufgefordert, eidesstattliche Versicherungen seines Präsidenten und des Leiters des Referates, das für die Erstellung der Sperrlisten zuständig ist, vorzulegen, aus denen klar hervorgeht, dass noch keine Listen an die Provider übermittelt wurden. Eine entsprechende Versicherung des Prozessreferats genüge nicht.
Der Kläger geht davon aus, dass das Gericht eine Verfügung gegen das BKA erlassen wird, die eine weitere Herausgabe der Sperrlisten untersagt, wenn die entsprechenden Stellen nicht wie verlangt eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
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