Filesharing: Unwissenheit kann vor Strafe schützen
Das Landgericht Oldenburg hatte einen Anwender wegen der "Verbreitung gewaltpornographischer Schriften" für schuldig befunden. In zweiter Instanz wurde die Verurteilung nun aufgehoben, da sich ein vorsätzliches Verhalten nicht feststellen lasse.
Der Angeklagte hatte nach Auffassung des Oberlandesgerichts allerdings glaubhaft ausgesagt, dass er zwar entsprechende Inhalte heruntergeladen hat, ihm aber nicht bewusst war, dass die P2P-Software die im Verzeichnis "Incoming" abgelegten Dateien parallel sofort wieder bereitstellt.
Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Inhalte in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen. Das Landgericht glaubte ihm hier aber nicht - unter anderem weil er andere heruntergeladene Inhalte dieser Art in andere, nicht zugängliche Ordner verschoben hatte.
"Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten", urteilte nun die höhere Instanz. Dies gelte auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für "eingehende" Dateien gespeichert werden, hieß es in der Urteilsbegründung.
Der Angeklagte hatte nach Auffassung des Oberlandesgerichts allerdings glaubhaft ausgesagt, dass er zwar entsprechende Inhalte heruntergeladen hat, ihm aber nicht bewusst war, dass die P2P-Software die im Verzeichnis "Incoming" abgelegten Dateien parallel sofort wieder bereitstellt.
Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Inhalte in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen. Das Landgericht glaubte ihm hier aber nicht - unter anderem weil er andere heruntergeladene Inhalte dieser Art in andere, nicht zugängliche Ordner verschoben hatte.
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