Verbraucherzentrale gewinnt gegen Opendownload
Im Kampf gegen Kostenfallen im Internet hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) einen Erfolg gegen die einschlägig bekannte Firma Content Service errungen. Diese betreibt unter anderem die Webseite Opendownload.de.
Das Landgericht Mannheim untersagte der Firma nun, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Außerdem darf das Unternehmen Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.
Auf der Seite Opendownload.de bietet die Firma freie Software wie OpenOffice und Mozilla Firefox zum Download an. Die Software ist für jeden frei zugänglich und kann im Internet normalerweise kostenlos heruntergeladen werden. Doch wer sich bei opendownload.de als Nutzer registriert, schließt ein Zwei-Jahres-Abonnement ab und bekommt eine Rechnung in Höhe von 96 Euro Jahresbeitrag.
Darauf gibt es auf der Website lediglich einen unscheinbaren Hinweis, der leicht zu übersehen ist. Viele Verbraucher sind bereits darauf hereingefallen. Damit auch Minderjährige die Rechnung zahlen, die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, drohte die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs.
Eine solche Drohung ist zur Durchsetzung gar nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig, entschieden die Richter. Sie stellten auch klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf.
"Kostenfallen wie Opendownload.de breiten sich im Internet wie eine Seuche aus", so der VZBV in einer Stellungnahme. Der Verband gehe deshalb seit Jahren gegen unseriöse Online-Anbieter vor. Gegen 30 Firmen hat er Abmahn- und Klageverfahren eingeleitet. "Wir gewinnen einen Prozess nach dem anderen, aber die Online-Abzocke nimmt weiter zu", beklagt Vorstand Gerd Billen.
Billen fordert deshalb bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher. "Online-Anbieter müssen dazu verpflichtet werden, deutlich auf die Kosten ihres Angebots hinzuweisen". Im Internet geschlossene Verträge dürften nur gültig sein, wenn der Kunde etwa durch Ankreuzen eines Kästchens bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat.
Der VZBV fordert die Bundesregierung auf, eine entsprechende gesetzliche Regelung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen. Der Bundesrat und das Bundesverbraucherministerium haben hierzu bereits positive Vorschläge gemacht. "Es muss dringend etwas getan werden", meint Billen. "Der Online-Nepp hält viele Verbraucher davon ab, überhaupt noch Geschäfte übers Internet zu machen. Er schadet damit auch allen seriösen Online-Anbietern."
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