Keylogger sind laut Bundesarbeitsgericht am Arbeitsplatz (fast) tabu

Überwachung am Arbeitsplatz ist ein Thema, das immer wieder die Gerichte beschäftigt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in oberster Instanz eine Entscheidung zum Thema Keylogger getroffen und diese fällt klar zu Gunsten der Arbeitnehmer aus. Denn künftig darf man nur in (extremen) Ausnahmefällen von derartiger Spähsoftware Gebrauch machen.
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Apple
Als Keylogger bezeichnet man Software, die jeden Anschlag auf der Tastatur erfasst. In der Regel fällt der Begriff im Zusammenhang mit Malware, beispielsweise wenn Angreifer Keylogger einsetzen, um Passwörter abzugreifen. Doch bisher waren solche Methoden auch am Arbeitsplatz zu finden, vor allem dann, wenn Arbeitgeber versucht haben, die private Nutzung von PCs zu überwachen.

Ein solches Szenario war auch der Auslöser für den nun am Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall: Wie dieses bekannt gab (via Netzpolitik.org), ging es dabei um einen Webentwickler. Dieser hatte seine Arbeitgeberin verklagt, weil diese den gesamten Internet-Traffic sowie die Systeme selbst überwachte. Das betraf auch einen Mehr-als-nur-Keylogger, der überdies in regelmäßigen Abständen automatisch Screenshots anfertigte.

Persönlichkeitsrechte

Dadurch konnte die Beklagte beweisen, dass ihr Mitarbeiter den Arbeitsrechner auch im privaten Umfang genutzt hatte und sprach eine fristlose Kündigung aus. Dagegen klagte der entlassene Mitarbeiter und bekam nun auch in letzter Instanz Recht, bereits die Vorinstanzen hatten diese Überwachungspraxis als Verstoß gewertet.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Beklagte, also der Arbeitgeber, durch "dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt habe". Ein Einsatz von Keyloggern und vergleichbarer Software ist nur dann zulässig, wenn ein "auf Tatsachen" beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt. "Die von ihr 'ins Blaue hinein' veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig", so das Gericht.

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