Höchstes Gericht hat "Abbruchjäger" auf eBay jetzt abgewatscht
Entscheidung ging es um so genannte "Abbruchjäger", die quasi so etwas wie die Massenabmahner unter den eBay-Nutzern darstellen. Diese beteiligen sich immer wieder an diversen Auktionen - aber stets nur mit einem kleinen Betrag. Denn ihr Ziel ist es lediglich, in der Bieterliste aufzutauchen und nicht etwa, die Auktion tatsächlich zu gewinnen.
Ihre Stunde schlägt erst dann, wenn der Verkäufer sein Angebot aus irgendeinem Grund zurückzieht. Ist dies geschehen, suchen die Abbruchjäger nach einem Punkt, in dem dies dann doch irgendwie gegen die Nutzungsregeln von eBay verstößt und verklagen den Händler auf Schadenersatz.
Beispielgebend war hier ein Fall, in dem ein eBay-Nutzer ein Motorrad zum Verkauf anbot. Nur Stunden später wurde die Auktion abgebrochen, weil der User versehentlich einige falsche Angaben gemacht hatte. Er stellte das Fahrzeug direkt noch einmal neu mit richtigen Daten ein. Der Abbruchjäger hatte als einziger bereits einen Euro geboten und wollte nun - da ihm vermeintlich ein wesentlich wertvolleres Produkt so durch die Lappen gegangen war - die Differenz zum eigentlichen Wert als Schadensersatz durchsetzen.
Unter günstigen Bedingungen kann man damit durchaus durchkommen - und in erster Instanz bekam der Kläger zumindest auch teilweise Recht. Doch im Berufungsverfahren kamen dann weitergehende Tatsachen auf den Tisch: So zum Beispiel, dass der fragliche Bieter allein in einem Sommer so viele Gebote abgegeben hat, dass sich der Gesamtwert auf 215.000 Euro summierte. Mehrere Male nutzte er Auktions-Abbrüche, um auf Schadensersatz zu klagen und beantragte dafür beim Amt auch noch Prozesskostenhilfe. Der BGH stellte nun klar, dass man inhaltlich voll mit dem Urteil der zweiten Instanz mitgehe, das alle Ansprüche des Klägers abgelehnt hatte. Der Revisionsantrag wurde allerdings aus formalen Gründen abgewiesen.
In der ersten Ihre Stunde schlägt erst dann, wenn der Verkäufer sein Angebot aus irgendeinem Grund zurückzieht. Ist dies geschehen, suchen die Abbruchjäger nach einem Punkt, in dem dies dann doch irgendwie gegen die Nutzungsregeln von eBay verstößt und verklagen den Händler auf Schadenersatz.
Beispielgebend war hier ein Fall, in dem ein eBay-Nutzer ein Motorrad zum Verkauf anbot. Nur Stunden später wurde die Auktion abgebrochen, weil der User versehentlich einige falsche Angaben gemacht hatte. Er stellte das Fahrzeug direkt noch einmal neu mit richtigen Daten ein. Der Abbruchjäger hatte als einziger bereits einen Euro geboten und wollte nun - da ihm vermeintlich ein wesentlich wertvolleres Produkt so durch die Lappen gegangen war - die Differenz zum eigentlichen Wert als Schadensersatz durchsetzen.
Unter günstigen Bedingungen kann man damit durchaus durchkommen - und in erster Instanz bekam der Kläger zumindest auch teilweise Recht. Doch im Berufungsverfahren kamen dann weitergehende Tatsachen auf den Tisch: So zum Beispiel, dass der fragliche Bieter allein in einem Sommer so viele Gebote abgegeben hat, dass sich der Gesamtwert auf 215.000 Euro summierte. Mehrere Male nutzte er Auktions-Abbrüche, um auf Schadensersatz zu klagen und beantragte dafür beim Amt auch noch Prozesskostenhilfe. Der BGH stellte nun klar, dass man inhaltlich voll mit dem Urteil der zweiten Instanz mitgehe, das alle Ansprüche des Klägers abgelehnt hatte. Der Revisionsantrag wurde allerdings aus formalen Gründen abgewiesen.
Eigenangebote abgeschmettert
Mit seiner Schadensersatzforderung durchsetzen konnte sich hingegen ein anderer eBay-Nutzer. Dieser hatte als einer von zwei Bietern das höchste Angebot von 1,50 Euro für ein Auto offeriert. Aus unbekanntem Grund kamen keine weiteren Bieter hinzu. Der Verkäufer selbst sorgte allerdings mit Geboten über einen Zweit-Account dafür, dass die ehrlichen Bieter nicht zum Zuge kamen. Das Gericht erklärte diese Eigengebote allerdings schlicht für ungültig und verpflichtete den Anbieter, die Ware an den Höchstbietenden herauszugeben. Da der Verkäufer das Auto inzwischen auf anderem Weg verkauft hatte und nicht mehr liefern konnte, musste er alternativ 16.500 Euro Schadensersatz an den Kläger zahlen.
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