Leistungsschutzrecht: Bundeskartellamt lässt die Verlage auflaufen
Die großen Presseverlage, auf deren Bestreben das Leistungsschutzrecht für ihren Arbeitsbereich eingeführt wurde, haben im Streit mit dem Suchmaschinenkonzern Google die nächste Niederlage hinnehmen müssen. Der Versuch, das Bundeskartellamt in die Sache hineinzuziehen, ist gescheitert.
Wie die Behörde heute mitteilte, werde man kein Verfahren gegen Google einleiten. Das hatten die Verlage eigentlich gefordert, nachdem Google ihre Listungen auf dem Nachrichtenportal Google News auf die Überschrift zusammengekürzt hatte, wenn diese nicht einwilligten, keine Lizenzgebühren für die kurzen zusätzlichen Text-Snippets zu verlangen.
Die Verlage, die zuvor mit ihrem Einfluss auf die Politik das umstrittene Leistungsschutzrecht durchgesetzt hatten, argumentierten dabei, dass Google seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, um sie daran zu hindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Der Suchmaschinenbetreiber sieht es hingegen nicht ein, Geld an Verlage zu zahlen, die ihre Angebote immerhin freiwillig für den Google News-Index angemeldet haben.
Außerdem gehe es nach Ansicht der Behörde im Kern der Debatte eigentlich nicht um das Kartellrecht, sondern um die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Um diese klären zu lassen, sollen sich die Verlage besser an die Zivilgerichte wenden. Das Bundeskartellamt sieht seine Aufgabe hingegen damit als erledigt an, dass man Google darauf hingewiesen habe, dass eine komplette Streichung der Verlage aus dem Index, die für das Leistungsschutzrecht eintreten, hingegen schon einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte, so der Chef des Amtes.
Die Verlage, die zuvor mit ihrem Einfluss auf die Politik das umstrittene Leistungsschutzrecht durchgesetzt hatten, argumentierten dabei, dass Google seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, um sie daran zu hindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Der Suchmaschinenbetreiber sieht es hingegen nicht ein, Geld an Verlage zu zahlen, die ihre Angebote immerhin freiwillig für den Google News-Index angemeldet haben.
Kartellamt: "Geht uns nichs an"
"Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben", erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.Außerdem gehe es nach Ansicht der Behörde im Kern der Debatte eigentlich nicht um das Kartellrecht, sondern um die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Um diese klären zu lassen, sollen sich die Verlage besser an die Zivilgerichte wenden. Das Bundeskartellamt sieht seine Aufgabe hingegen damit als erledigt an, dass man Google darauf hingewiesen habe, dass eine komplette Streichung der Verlage aus dem Index, die für das Leistungsschutzrecht eintreten, hingegen schon einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte, so der Chef des Amtes.
Thema:
Christian KahleRedakteur für Forschung, Energie und Raumfahrt
Begleitet die IT-Branche seit dem Dotcom-Boom, Informatik studierte er in Berlin. Sein Spektrum reicht von Quantencomputern über Solarstrom bis zur Raumfahrt.
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