Ebay-Spaßbietern können Vertragsstrafen drohen

Internet & Webdienste Bei Ebay kommt es ab und zu mal vor, dass Mitglieder für Ware ihr Gebot abgeben, ohne dass eine wirkliche Kaufabsicht besteht. Diesen "Spaßbietern" hat das Amtsgericht Bremen nun einen Dämpfer verpasst. Wer als Verkäufer von solchen "Spaßbietern" auf's Kreuz gelegt wird, kann diesen auf eine Vertragsstrafe von bis zu 30 Prozent des Kaufpreises verklagen. Dabei ist es egal, von wem der Account genutzt wurde.

Das Gericht berief sich hierbei auf dem Paragraph 339 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser regelt die Strafanwendung bei Nichteinhaltung eines Kaufvertrages. Der Paragraph ist auch für Online-Geschäfte anzuwenden, darf allerdings nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein, so der Richter.

Im vorliegenden Fall hatte der Bruder eines Ebay-Mitgliedes für einen PKW das letzte Gebot abgegeben. Der Besitzer des Accounts weigerte sich anschließend, den PKW zu bezahlen, da sein Bruder geboten hatte. Dem konnten die Richter nicht entsprechen. Er habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder auf den Account Zugriff habe. Die Zugangsdaten hätten besser aufbewahrt werden müssen, somit ist der Vertrag rechtmäßig.

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