"Xinggate" - neues Urteil im Impressumsstreit bei Xing
In dieser Woche ist ein weiteres Urteil in dem Streit rund um die Impressumspflicht bei Xing bekannt geworden. Demnach hat Dr. Carsten Ulbricht seine negative Feststellungsklage verloren, mit der er die Berechtigung der Abmahnung durch einen Kollegen feststellen lassen wollte.
Das Gericht sah jedoch einen abmahnfähigen Verstoß gegen die Impressumspflicht und begründete dies durch die Gestaltung des Impressumslinks bei Xing.
"Nach Auffassung des LG Stuttgart ist der Hinweis von Xing nicht hinreichend optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar", schreibt Ulbricht in seinem IT-Rechtsblog. Ulbricht weiter: "Bei dieser Argumentation wären alle derzeitigen Xing Impressen rechtswidrig und damit abmahnfähig. Ein sehr zweifelhaftes Ergebnis, was als #XINGGATE durchaus ein wenig Aufmerksamkeit verdient."
Xing hat bereits reagiert und eine umfassende Prüfung und Änderung angekündigt.
Zur Vorgeschichte:
Laut Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von Telemedien in Deutschland verpflichtet, bestimmte Informationen in einem Impressum bereitzustellen - grundsätzlich genügen dazu ein gut sichtbarer Link, der von jeder Seite des Angebots einfach zu erreichen ist. Für einen Dienst wie Xing wäre auch eine Verlinkung auf ein Impressum außerhalb des Dienstes, also beispielsweises auf die eigenen Homepage, denkbar - so lässt sich übrigens auch bei anderen Services und sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook oder Google+ ein Impressum hinzufügen. Die Impressumspflicht gilt im Übrigen nicht für Privatleute und nur auf solchen Webseiten von Diensten, bei denen das Profil/die Seite individualisiert angepasst werden kann; nur in einem solchen Fall gilt das Profil als Telemedium im Sinne des Gesetzes. Dazu kommen die Informationspflichten über bestimmte Daten, die je nach Beruf in dem Impressum vorhanden sein müssen.
Dr. Carsten Ulbricht wurde, ebenso wie einige Kollegen, von Rechtsanwalt Michael Winter aufgrund "eines fehlenden Xing-Impressums" im Februar dieses Jahres abgemahnt. Nach den bisher ergangenen Urteilen muss man befürchten, dass es zu Abmahnwellen aufgrund der Xing-Impressen kommen könnte. Xing ist zwar seit bekanntwerden der Vorfälle bemüht und informiert über den Fortgang, kann aber selbst nur abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
"Nach Auffassung des LG Stuttgart ist der Hinweis von Xing nicht hinreichend optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar", schreibt Ulbricht in seinem IT-Rechtsblog. Ulbricht weiter: "Bei dieser Argumentation wären alle derzeitigen Xing Impressen rechtswidrig und damit abmahnfähig. Ein sehr zweifelhaftes Ergebnis, was als #XINGGATE durchaus ein wenig Aufmerksamkeit verdient."
Die Begründung
Die Schrift war den Richtern zu klein und die Platzierung außerhalb des als Block gestalteten Profils angelegt. Somit würde es von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersehen werden. Außerdem fehlte es laut Urteil an einer Kenntlichmachung, dass Ulbricht als deutscher Rechtsanwalt tätig ist, bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zugelassen ist, und dem deutschem Berufsrecht unterliegt. Ulbricht hat das Urteil als PDF verfügbar gemacht.Xing hat bereits reagiert und eine umfassende Prüfung und Änderung angekündigt.
Zur Vorgeschichte:
Laut Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von Telemedien in Deutschland verpflichtet, bestimmte Informationen in einem Impressum bereitzustellen - grundsätzlich genügen dazu ein gut sichtbarer Link, der von jeder Seite des Angebots einfach zu erreichen ist. Für einen Dienst wie Xing wäre auch eine Verlinkung auf ein Impressum außerhalb des Dienstes, also beispielsweises auf die eigenen Homepage, denkbar - so lässt sich übrigens auch bei anderen Services und sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook oder Google+ ein Impressum hinzufügen. Die Impressumspflicht gilt im Übrigen nicht für Privatleute und nur auf solchen Webseiten von Diensten, bei denen das Profil/die Seite individualisiert angepasst werden kann; nur in einem solchen Fall gilt das Profil als Telemedium im Sinne des Gesetzes. Dazu kommen die Informationspflichten über bestimmte Daten, die je nach Beruf in dem Impressum vorhanden sein müssen.
Besteht nun eine Impressumspflicht bei Xing?
Schon deshalb gab es einige Klagen, die diese Impressumspflicht feststellen lassen wollen oder gerade das nicht. Die Frage, ob es sich bei dem Xing-Profil um ein eigenständiges Telemedium im Sinne von § 5 TMG handelt ist noch immer nicht abschließend geklärt.Dr. Carsten Ulbricht wurde, ebenso wie einige Kollegen, von Rechtsanwalt Michael Winter aufgrund "eines fehlenden Xing-Impressums" im Februar dieses Jahres abgemahnt. Nach den bisher ergangenen Urteilen muss man befürchten, dass es zu Abmahnwellen aufgrund der Xing-Impressen kommen könnte. Xing ist zwar seit bekanntwerden der Vorfälle bemüht und informiert über den Fortgang, kann aber selbst nur abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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