US-Grenzer dürfen weiter Notebooks durchsuchen

Bei der Einreise in die USA müssen Anwender weiterhin damit rechnen, dass ihre elektronischen Geräte einer tiefergehenden Überprüfung unterzogen werden - inklusive der darauf gespeicherten Inhalte.
Eine Klage gegen eine entsprechende gesetzliche Regelung, die den Zugriff der Grenzbeamten auf die Geräte auch ohne einen Verdachtsmoment ermöglicht, wurde von einem Bundesgericht in New York erst einmal nicht zugelassen. Während der Kläger sich auf die Verfassung berief, setzte der zuständige Richter Edward R. Korman in der Begründung seiner Ablehnung aber wenig auf Grundsatzfragen.

Er stellte in Frage, ob der Beschwerdeführer von der Regelung überhaupt betroffen ist - was die Voraussetzung für eine Klage gegen ein Gesetz darstellt. Denn es sei zwar theoretisch durchaus möglich, dass er an der Grenze den Beamten Zugang zu seinen Geräten gewähren muss, doch das Risiko sei doch äußerst gering. Die Menge entsprechender Kontrollen habe immerhin eher den Charakter von Stichproben, von denen vielleicht 5 unter einer Million Reisenden betroffen ist, so Korman.

Weiterhin führte Korman aus, dass die Inspektion eines Notebooks oder Smartphones auch keines Verdachtsmomentes bedürfe. Seiner Ansicht nach unterscheidet sich das Prozedere nicht grundlegend von der normalen Durchsicht des Gepäcks eines Einreisenden in die Vereinigten Staaten.

Die Klage war bereits im Jahr 2010 von Pascal Abidor, einem Studenten der Islamwissenschaften, eingereicht worden. Diesen hatten US-Grenzer damals festgesetzt, als er mit einem Zug von Kanada nach New York reiste. Er wurde in Handschellen abgeführt und über mehrere Stunden befragt. Sein Notebook erhielt er sogar erst nach elf Tagen zurück. Bei seiner Klage erhielt er Rückendeckung von den Berufsverbänden der Strafrechtsanwälte und Pressefotografen.

Letztere kritisierten, dass der Richter in der Zurückweisung der Klage dann doch mit sehr leichtfertigen Argumenten darüber hinweg ging, dass hier grundsätzliche Fragen von Verfassungsrang berührt sind - so beispielsweise der Schutz der Redefreiheit. So habe Korman auch erklärt, der Reisende müsse ja nicht zwingend sensible persönliche Daten auf seinen Geräten speichern, wenn er die Grenze überqueren will. Die Sache soll nun in einem Revisionsverfahren der nächsten Instanz vorgelegt werden.
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