Gutachten: Leistungsschutzrecht verfassungswidrig
Internetnutzer und -unternehmer würden in ihrem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt, bei den Unternehmern werde zudem die Berufsfreiheit beeinträchtigt, heißt es in dem Papier. Zudem enteigne das Leistungsschutzrecht Journalisten: Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht mehr frei nutzen, da die Presseverlage vergleichbare Rechte an denselben Texten erhalten.
Leistungsschutzrecht und Pressefreiheit sind nach Ansicht der Rechtswissenschaftler unvereinbar. Erkennt man an, dass das Internet sich zum wichtigen Informationsmedium entwickelt hat, so stehen die Informationsvermittler und -nutzer in diesem Medium unter dem Schutz der Pressefreiheit. Dass das Leistungsschutzrecht in diese Rechte eingreift, sei offenkundig.
Wegen der vielen unklaren Begriffe im Gesetzesentwurf ist aber völlig unklar, wie gravierend die Folgen sind - damit verstößt der Entwurf gegen das rechtsstaatliche Gebot, dass Eingriffe in die Bürgerrechte genau formuliert werden müssen. Diese Einschränkung der Informationsfreiheit sei zudem verfassungswidrig, da die Ziele des Gesetzes mit bereits bestehenden Regelungen ohne Grundrechtseingriffe erreicht werden können.
Neben diesen Eingriffen in die Pressefreiheit sehen die beiden Experten, dass das geplante Leistungsschutzrecht die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern einschränkt. Sämtliche Anbieter von Online-Portalen, die Suchmaschinentechnik oder Kommentarmöglichkeiten einbinden, können Ziel finanzieller Forderungen in unbekannter Höhe werden. Dieses Risiko können sie nur vermeiden, indem sie diese völlig üblichen Funktionen abschalten. Das wäre ein großer Wettbewerbsnachteil gegenüber vergleichbaren Diensten aus dem Ausland.
Während die Verlage stets auch vorgeben, mit ihrer Lobbyarbeit auch den einzelnen Journalisten dienlich zu sein, kommt das Gutachten hier zu einer anderen Einschätzung. Diese würden demnach sogar zu den Haupt-Leidtragenden gehören. Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht nutzen, da der Verlag nach Veröffentlichung fast identische Rechte am selben Text besitzt. Zwar ist für Journalisten eine Entschädigung vorgesehen. Eine solche Kompensation ändert jedoch nichts daran, dass die intellektuelle Enteignung verfassungswidrig ist, erklärten die Professoren. Zudem wird die Entschädigung voraussichtlich deutlich unter dem Marktwert des Produktes liegen.
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Christian Kahle
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