Media Markt verliert vor Gericht:
"Bald verfügbar" reicht nicht als Termin
Online-Händler dürfen Nutzer nicht auf ihren Shop und die dort präsentierten Angebote locken und dann keinen konkreten Termin nennen, ab dem gekaufte oder vorbestellte Produkte auch wirklich geliefert werden können. Eine vage Angabe wie "bald verfügbar" reicht hier schlicht nicht, wie ein Gericht dem Media Markt jetzt klarmachte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte sich hier hartnäckig gezeigt und die Auseinandersetzung gegen den großen Elektronikhändler bis vor das Oberlandesgericht München durchgezogen. Auslöser des Rechtsstreits war beispielhaft das Smartphone Samsung Galaxy S6, das im Media Markt-Onlineshop im August 2016 zum Preis von 499 Euro angeboten wurde.
Wie die Verbraucherschützer mitteilten, erklärte der Händler dem interessierten Nutzer während des Kaufprozesses immer wieder: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar." Wer hier zugriff, bekam aber unter keinen Umständen ein konkretes Datum genannt, an dem man damit rechnen konnte, dass die Ware auch tatsächlich verschickt oder zugestellt wird.
Wie aus dem Urteil hervorgeht, kann ein Händler zwar durchaus entsprechende Redewendungen bei der Werbung für seine Produkte verwenden - doch spätestens kurz vor dem endgültigen Abschluss eines Kaufvorgangs muss der Vertragspartner klar darüber informiert werden, wann er mit der Lieferung rechnen kann. Denn sonst könnte es sich hier um Tage, Wochen oder Monate handeln, ohne dass der Verbraucher eine Handhabe gegen den Anbieter hätte.
Wie die Verbraucherschützer mitteilten, erklärte der Händler dem interessierten Nutzer während des Kaufprozesses immer wieder: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar." Wer hier zugriff, bekam aber unter keinen Umständen ein konkretes Datum genannt, an dem man damit rechnen konnte, dass die Ware auch tatsächlich verschickt oder zugestellt wird.
Erfolgreich durch die Instanzen
"Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird", schilderte NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski die Haltung seiner Organisation. Dem stimmte nun auch das Münchener OLG zu. Im Herbst letzten Jahres hatte auch schon das Landgericht München als erste Instanz gleichlautend entschieden.Wie aus dem Urteil hervorgeht, kann ein Händler zwar durchaus entsprechende Redewendungen bei der Werbung für seine Produkte verwenden - doch spätestens kurz vor dem endgültigen Abschluss eines Kaufvorgangs muss der Vertragspartner klar darüber informiert werden, wann er mit der Lieferung rechnen kann. Denn sonst könnte es sich hier um Tage, Wochen oder Monate handeln, ohne dass der Verbraucher eine Handhabe gegen den Anbieter hätte.
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