Der nächste Schlag: Volkswagen muss 1,2 Millionen Euro Strafe zahlen
Eine überraschend gute Geschäftsprognose, ein kräftiger Kurssprung - und nun eine Millionenstrafe: Volkswagen muss wegen der Veröffentlichung seines Ausblicks für 2023 ein Bußgeld von 1,2 Millionen Euro zahlen.
Der Fall reicht bis zum 3. März 2023 zurück. Volkswagen veröffentlichte an diesem Tag seine Prognose für das laufende Geschäftsjahr. Nach Einschätzung der BaFin lag der Ausblick deutlich über den Erwartungen des Marktes. Für die Aufsicht war er damit eine Insiderinformation, die der Konzern unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung hätte veröffentlichen müssen. Volkswagen verbreitete die Angaben jedoch lediglich in einer Pressemitteilung.
An der Börse sorgte die Nachricht damals für eine deutliche Reaktion. Der optimistische Ausblick überraschte die Anleger während des laufenden Handels. Die im DAX notierte VW-Aktie legte an diesem Tag um mehr als zehn Prozent zu.
In der Sache bleibt der Konzern jedoch bei seiner Position: Volkswagen ist weiterhin der Auffassung, seine Veröffentlichungspflichten erfüllt zu haben. Die Pressemitteilung habe sämtliche Marktteilnehmer ausreichend informiert. Die Annahme der Geldbuße bedeutet damit nicht, dass VW die rechtliche Bewertung der BaFin teilt.
Börsennotierte Unternehmen müssen nicht öffentliche Informationen, die ihren Aktienkurs erheblich beeinflussen können, grundsätzlich unverzüglich veröffentlichen. Diese sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht ist Teil der europäischen Marktmissbrauchsverordnung.
Reicht eine Pressemitteilung, um Anleger zu informieren, oder braucht es bei kursrelevanten Nachrichten strengere Regeln? Schreibt eure Meinung in die Kommentare!
Siehe auch:
- Die Bafin rügt die Art der Veröffentlichung einer VW-Prognose aus 2023
- Der Autobauer wählte damals eine Pressemitteilung statt einer Ad-hoc-Meldung
- Wegen des überraschend guten Ausblicks stieg die VW-Aktie um über zehn Prozent
- Laut Finanzaufsicht handelte es sich um eine meldepflichtige Insiderinformation
- Volkswagen zahlt nach einer Verständigung ein Bußgeld von 1,2 Millionen Euro
- Der Konzern weist den Vorwurf trotz der Strafe inhaltlich weiterhin zurück
Eine Pressemitteilung war der Aufsicht zu wenig
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beanstandet nicht die Prognose selbst, sondern den Weg, auf dem der Autobauer die Anleger darüber informiert hat. Das hat die Aufsichtsbehörde jetzt bestätigt. Die Strafentscheidung war schon vor einigen Tagen an VW gegangen.Der Fall reicht bis zum 3. März 2023 zurück. Volkswagen veröffentlichte an diesem Tag seine Prognose für das laufende Geschäftsjahr. Nach Einschätzung der BaFin lag der Ausblick deutlich über den Erwartungen des Marktes. Für die Aufsicht war er damit eine Insiderinformation, die der Konzern unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung hätte veröffentlichen müssen. Volkswagen verbreitete die Angaben jedoch lediglich in einer Pressemitteilung.
An der Börse sorgte die Nachricht damals für eine deutliche Reaktion. Der optimistische Ausblick überraschte die Anleger während des laufenden Handels. Die im DAX notierte VW-Aktie legte an diesem Tag um mehr als zehn Prozent zu.
VW akzeptiert die Strafe, widerspricht aber
Volkswagen nimmt das Bußgeld nun laut Bericht des Spiegel hin. Nach Angaben eines Konzernsprechers ist der Bescheid das Ergebnis einer Verständigung zwischen dem Unternehmen und der Finanzaufsicht, mit der das Verfahren beendet wird.In der Sache bleibt der Konzern jedoch bei seiner Position: Volkswagen ist weiterhin der Auffassung, seine Veröffentlichungspflichten erfüllt zu haben. Die Pressemitteilung habe sämtliche Marktteilnehmer ausreichend informiert. Die Annahme der Geldbuße bedeutet damit nicht, dass VW die rechtliche Bewertung der BaFin teilt.
Börsennotierte Unternehmen müssen nicht öffentliche Informationen, die ihren Aktienkurs erheblich beeinflussen können, grundsätzlich unverzüglich veröffentlichen. Diese sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht ist Teil der europäischen Marktmissbrauchsverordnung.
Positiver Ausblick war "schuld"
Nach Angaben der BaFin kann dazu auch eine deutliche Abweichung der Geschäftszahlen von den Erwartungen des Marktes gehören. Genau hier setzt der Vorwurf gegen Volkswagen an: Der ungewöhnlich positive Ausblick hätte aus Sicht der Behörde über den dafür vorgesehenen Ad-hoc-Weg bekannt gemacht werden müssen. Eine gewöhnliche Pressemitteilung genügte ihr nicht.Dass Insiderinformationen sofort und auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.Bei Verstößen kann die Finanzaufsicht Geldbußen von bis zu 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Umsatzes verhängen. Für Volkswagen endet das Verfahren nun mit einer Zahlung von 1,2 Millionen Euro - wegen einer Nachricht, die an der Börse zunächst für gute Stimmung gesorgt hatte.
Reicht eine Pressemitteilung, um Anleger zu informieren, oder braucht es bei kursrelevanten Nachrichten strengere Regeln? Schreibt eure Meinung in die Kommentare!
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Nadine Juliana DresslerRedakteurin für Windows & Netzwerke
Seit 2001 im Journalismus, klassisch ausgebildet, Autorin eines Windows-Buches. Ihre Themen reichen von Insider-Builds über die FritzBox bis zu DSL und Starlink.
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