Gericht: Chatbot-Betreiber sind für dessen Falschaussagen zuständig

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots verantwortlich gemacht werden kann. Zuständig ist also nicht der Anbieter der Technologie, sondern der jeweilige Betreiber.
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Fallbeispiel plastische Chirurgie

In dem Verfahren ging es um falsche Facharztbezeichnungen, die ein Chatbot auf der Website einer Anbieterin ästhetischer Behandlungen gegenüber Interessierten verwendet hatte. Nach Angaben des Gerichts konnten Nutzer über die Seite der Beklagten Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen. Dabei habe der Chatbot unter anderem erklärt, die beiden hinter dem Unternehmen stehenden Mediziner seien "Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" sowie "Fachärzte für ästhetische Medizin". Diese Bezeichnungen existierten nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in der behaupteten Form.

Ein Kläger hatte das Unternehmen deshalb zunächst abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zwar wurde der Chatbot später abgeschaltet, die geforderte Erklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab. Daraufhin landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm.


Der 4. Zivilsenat entschied nun, dass die Aussagen des Chatbots als irreführende geschäftliche Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzustufen seien. Besonders relevant ist dabei die Frage der Zurechnung: Nach Ansicht des Gerichts kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, dass die fehlerhaften Angaben eigenständig durch die KI erzeugt worden seien. Selbst wenn der Chatbot ursprünglich mit korrekten Informationen trainiert worden sei, trage die Betreiberin die Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte.

Chatbot ist kein "Dritter"

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Chatbot rechtlich nicht als "Dritter" anzusehen sei. Damit könne sich das Unternehmen nicht auf eingeschränkte Haftungsmaßstäbe berufen, wie sie etwa bei externen Plattformen oder fremden Inhalten gelten könnten. Entscheidend sei vielmehr, dass der Chatbot Teil des eigenen geschäftlichen Angebots gewesen sei und gegenüber potenziellen Kunden Aussagen im Namen des Unternehmens getroffen habe.

Die Entscheidung gilt als bedeutsam für den Umgang mit künstlicher Intelligenz im Geschäftsverkehr. Sie macht deutlich, dass Unternehmen die Verantwortung für automatisierte Kommunikation nicht auf die Technologie selbst abwälzen können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 UKl 3/25.

Zusammenfassung
  • OLG Hamm: Betreiber haften für irreführende Chatbot-Aussagen im Geschäftsverkehr
  • Ein Chatbot nannte Ärzte einer Klinik fälschlich Fachärzte für plastische Chirurgie
  • Das Gericht stufte die KI-Aussagen als irreführende geschäftliche Handlung nach UWG ein
  • Der Chatbot gilt rechtlich nicht als Dritter, weshalb normale Haftungsmaßstäbe greifen
  • Unternehmen tragen die Verantwortung für Chatbot-Inhalte, auch bei korrektem Training
  • Die Entscheidung zeigt, dass KI-Kommunikation nicht auf die Technologie abgewälzt werden darf
  • Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das OLG Hamm die Revision zum BGH zu

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