BGH billigt sinkenden Einsatz bei Versteigerungen

Eine solche Versteigerung sei zulässig, wenn der Auktionssieger hinterher ohne finanzielle Nachteile frei vom Kauf zurücktreten könne, teilte der BGH mit.
Eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
im Autohandel sah in der Auktion eine unzulässige Sonderveranstaltung und klagte
auch wegen irreführender Werbung.
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