Amazon vs. Ortlieb: BGH stellt klar, wie Amazon künftig bei Google wirbt

In einem weiteren Prozess in dem es unter anderem die Bewerbung von Markenartikel bei Google durch Amazon ging, hat der Fahrrad­taschen­hersteller Ortlieb einen Erfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen und Ortlieb damit Recht gegeben.
Amazon, Logo, Versandhandel
DPA

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Der BGH hat nun Amazon untersagt, weiterhin Anzeigen bei Google mit dem Markennamen Ortlieb zu schalten, um Angebotslisten mit Produkten von Drittanbietern zu bewerben. Es ging dabei um die konkrete Werbung mit Stichworten wie "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet", wobei die verlinkten Angebotsseiten bei Amazon neben Ortlieb auch andere Hersteller anzeigten. Hinzu kommt, das Ortlieb selbst seine Produkte nicht bei Amazon vertreibt und es seinen Partner auch untersagt. Amazon soll dagegen selbst als Zwischenhändler auftreten und die beliebten Fahrradtaschen weiterverkaufen, heißt es beim Spiegel.

Gemischte Angebotslisten

Ortlieb hatte sich gegen die gemischten Angebotslisten in den verlinkten Werbe-Anzeigen gewehrt. Man hatte eine Verletzung des Rechts an der Marke "Ortlieb" angemahnt und Amazon eine Unterlassungsklage geschickt.

Nun hat der Bundesgerichtshof sein abschließendes Urteil bekannt gegeben. In der Entscheidung heißt es, dass die konkrete Nutzung irreführend ist.

Beim Thema Markenrecht wird es oft kniffelig - was ist erlaubt, was vielleicht eine Grauzone und was ist rechtswidrig. Im Fall Ortlieb gegen Amazon sahen die Markenrechtsexperten des BGH die Werbung durch Amazon als eine Ausbeutung der Werbewirkung der Marke Ortlieb. Wenn solche Anzeigen auch zu einem Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber demnach dieser Verwendung der Marke widersetzen.

Im Juni hatte Amazon dagegen noch einen Teilerfolg vor Gericht errungen. Das neue Urteil hat Signalwirkung auch für andere Marken.

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