BGH-Urteil: Voreingestellte Router-Passwörter muss man nicht ändern
Dem Verschlüsselungsstandard WPA2 kann man als Kunde grundsätzlich vertrauen - voreingestellte Passwörter müssen bei der Inbetriebnahme eines neuen Routers daher nicht geändert werden. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az.I ZR 220/15).
Der BGH hatte dabei in einem Fall zu verhandeln, in dem die Klägerin, Rechtevertreter für "The Expendables 2", einer Frau aus Hamburg die Veröffentlichung des Films in einer Filesharing-Plattform 2012 zur Last legte (via Juris). Dabei wurde schon recht früh in den Vorinstanzen belegt, dass nicht die Inhaberin des Internetanschlusses für den Upload bei der Film-Börse verantwortlich war, sondern ein unbekannter Dritter. Die Klägerin versuchte daher im Wege der Störerhaftung die Anschlussinhaberin dennoch zur Verantwortung zu ziehen.
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Mehr dazu: Abschied vom Routerzwang durchgewinkt: Gesetz tritt 06/2016 in Kraft
Für die Beklagte sei 2012 noch kein Anhaltspunkt gegeben gewesen, dass sie selbst ein neues Passwort einstellen sollte. Das war ja erst sehr viel später öffentlich bekannt geworden. Sie konnte dem Verfahren zunächst trauen und hat somit ihre von Gesetz aus festgelegten Prüfungspflichten erfüllt.
Siehe auch: Senf dazu: Musikindustrie zu Störerhaftung - Wir werden alle sterben!
Der BGH schloss sich damit der Meinung der Vorinstanzen an und wies die Klage der Rechteträgerin im vollen Umfang zurück.
2,8 Millionen Kunden betroffen: Sicherheitsleck bei Zwangsroutern
Infografik: Ein sicheres Passwort wählen
Vermeintlich sicherer WPA2-Schlüssel
Ganz so einfach ist es aber nicht, stellte das BGH nun noch einmal fest. Der Anschlussinhaberin könne man keine Pflichtverletzung nachweisen, sie habe nicht in einer unverantwortlichen Weise Dritten Zugang zu ihrem Wlan gewährt. Ganz im Gegenteil. Ihr Netz war durch einen vermeintlich sicheren WPA2-Schlüssel geschützt. Sie hatte dazu das mit ihrem Router mitgelieferte Standard-Passwort mit 16 Stellen genutzt und dieses nicht geändert. Erst im Jahr 2014 sei dann herausgekommen, dass bei dem besagten Router, ein so genannter Zwangsrouter vom Anbieter Alice, eine riesige Sicherheitslücke klaffte und die voreingestellten Passwörter leicht zu knacken waren.Mehr dazu: Abschied vom Routerzwang durchgewinkt: Gesetz tritt 06/2016 in Kraft
Für die Beklagte sei 2012 noch kein Anhaltspunkt gegeben gewesen, dass sie selbst ein neues Passwort einstellen sollte. Das war ja erst sehr viel später öffentlich bekannt geworden. Sie konnte dem Verfahren zunächst trauen und hat somit ihre von Gesetz aus festgelegten Prüfungspflichten erfüllt.
Siehe auch: Senf dazu: Musikindustrie zu Störerhaftung - Wir werden alle sterben!
Der BGH schloss sich damit der Meinung der Vorinstanzen an und wies die Klage der Rechteträgerin im vollen Umfang zurück.
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