Verkauf "nicht aktivierter" Software-Lizenzschlüssel ist rechtmäßig

Es ist nicht das erste und bestimmt auch nicht letzte Urteil in der Frage rund um den An- und Verkauf von gebrauchter Software: Aktuell hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt, dass ein Weiterverkauf eines Programms zulässig ist, wenn der Lizenzschlüssel zuvor nicht aktiviert worden ist. Das Urteil wirft aber wohl mehr Fragen auf als es beantwortet.

Streitfrage

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verkaufs von gebrauchter Software ("gebraucht" ist aber im weitesten Sinne zu sehen) ist seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, ein strittiges Thema. Die Hersteller, darunter natürlich auch Microsoft, würden das am liebsten komplett verbieten, Kunden und Konsumentenschützer hingegen sind der Ansicht, dass Software wie jedes andere physikalische Gut anzusehen ist.

Die Gerichte urteilen hier zumeist von Fall zu Fall, trotz diverser juristischer Bemühungen gibt es nach wie vor kein grundsätzliches Urteil. Nun kommt eine weitere Teilentscheidung hinzu, diese erläutert die Kanzlei Dr. Bahr auf ihrer Webseite (via Dr. Windows): Denn das nun veröffentlichte Urteil von Ende Mai besagt, dass Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software rechtmäßig sei.

Hintergründe unklar

In dem Fall ist allerdings nicht bekannt, um welche Software bzw. welchen Anbieter es hier ging. Es heißt lediglich, dass die "Parteien" sich gestritten haben, "ob die Beklagte, die Lizenzschlüssel für eine bestimmte Software vertrieb, sich urheberrechtswidrig verhielt oder nicht".

Die Richter entschieden zu Gunsten der beklagten Partei und meinten, dass es auf "die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Vertrieb von Produktschlüssel 'gebrauchter' Software erlaubt sei, im vorliegenden Falle nicht ankomme". Denn im konkreten Fall sei die Lizenz ja noch nicht aktiviert, weshalb man auch nicht von gebrauchter Software sprechen könne.

Das könnte auch für Microsoft Folgen haben, da die Redmonder bekanntlich immer wieder gegen den Handel mit OEM- und Systembuilder-Lizenzen vorgehen, zuletzt bzw. auch jetzt aber immer wieder Rückschläge in diesem Kampf einstecken mussten. Berechtigt ist aber auch die von Martin Geuß gestellte Frage, wie man tatsächlich im Einzelfall nachweisen kann, dass ein bestimmter Key noch nicht aktiviert worden ist.
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