Umzug schränkt Vertragslaufzeiten deutlich ein
Die Situation von Verbrauchern, die einen längerfristigen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter abgeschlossen haben, hat sich im Falle eines Umzugs inzwischen verbessert. Im Zweifelsfall kommt man seit kurzem auch vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit aus dem jeweiligen Tarif hinaus.
Immerhin kann es heute jederzeit ungeplant passieren, dass kurzfristig wegen einer neuen Arbeit oder einer neuen Liebe der Wohnort gewechselt werden muss. Noch im November 2010 hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass Kunden wegen eines Umzugs bestehende Festnetz- und DSL-Verträge nicht vorzeitig kündigen können, teilte die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt mit.
Ein Verbraucher, der einen längerfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko dafür, dass er aufgrund einer selbst gewählten Änderung seiner persönlichen Verhältnisse diese Dienstleistungen nicht mehr nutzen kann, so die damalige Entscheidung. Auch ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen sei daher kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben sich die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Umzug grundlegend verbessert. Wer umzieht, kann seit Mai dieses Jahres seine Telekommunikationsverträge - ganz gleich ob Festnetz, Internet oder Mobilfunk - ohne Änderung der Vertragslaufzeit oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Vorausgesetzt, der Vertragspartner bietet die vereinbarte Leistung auch dort an.
Für den Aufwand darf das Unternehmen ein Entgelt verlangen - allerdings nicht mehr, als die Schaltung eines Neuanschlusses kostet. Bietet die Firma die bisherige Leistung am neuen Wohnort dagegen nicht an, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen.
Das heißt, dass betroffene Verbraucher nach der Kündigung zumindest die Grundgebühren noch für weitere drei Monate bezahlen müssen. Sieht der Vertrag allerdings generell eine kürzere Kündigungsfrist vor, gilt dann dieser vereinbarte Zeitrahmen.
Ein Verbraucher, der einen längerfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko dafür, dass er aufgrund einer selbst gewählten Änderung seiner persönlichen Verhältnisse diese Dienstleistungen nicht mehr nutzen kann, so die damalige Entscheidung. Auch ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen sei daher kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben sich die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Umzug grundlegend verbessert. Wer umzieht, kann seit Mai dieses Jahres seine Telekommunikationsverträge - ganz gleich ob Festnetz, Internet oder Mobilfunk - ohne Änderung der Vertragslaufzeit oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Vorausgesetzt, der Vertragspartner bietet die vereinbarte Leistung auch dort an.
Für den Aufwand darf das Unternehmen ein Entgelt verlangen - allerdings nicht mehr, als die Schaltung eines Neuanschlusses kostet. Bietet die Firma die bisherige Leistung am neuen Wohnort dagegen nicht an, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen.
Das heißt, dass betroffene Verbraucher nach der Kündigung zumindest die Grundgebühren noch für weitere drei Monate bezahlen müssen. Sieht der Vertrag allerdings generell eine kürzere Kündigungsfrist vor, gilt dann dieser vereinbarte Zeitrahmen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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