Erben dürfen nach eurem Tod nicht euren Facebook-Chat lesen
verkündeten Urteil des Kammergerichtes Berlin geht hervor, welche schwierige Entscheidung die Richter zu treffen hatten. In der Sache hatten Eltern darauf geklagt, von Facebook Zugang zum Account ihrer verstorbenen Tochter zu erhalten. Sie sind nun in zweiter Instanz mit diesem Ansinnen gescheitert.
Denn grundsätzlich sei es natürlich möglich, dass ein Vertrag von einem verstorbenen Vertragspartner auf dessen Erben übergeht. In den Klauseln der Facebook-AGB finden sich außerdem keine genaueren Bestimmungen darüber, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Und auch das Bürgerliche Gesetzbuch trifft im Wesentlichen keine klare Aussage, wie höchstpersönliche Besitztümer zu vererben sind, die nicht irgendeine Form von Vermögen darstellen.
Letztlich legte man der Entscheidung in dem Fall das Telekommunikationsgesetz (TKG) zugrunde, da Facebook sich in erster Linie als Kommunikationsplattform verstehe. Und hier fällt der Account des Nutzers auch nach dessen Tod unter den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses. Die hinter dem Facebook-Login verborgenen Kommunikationsinhalte gehen laut dem Urteil niemanden außer Sender und Empfänger etwas an - auch nicht die Erben, falls einer der beiden Kommunikationspartner verstorben ist. Eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses sei schließlich im Erbrecht, wie es im BGB formuliert ist, nicht erkennbar.
Hinzu kommt, dass es hier nicht nur um den Schutz der Kommunikation der Verstorbenen vor dem Zugriff Dritter geht. Denn auch ihre Gesprächspartner sind vom Fernmeldegeheimnis geschützt, so das Gericht. Es muss sich also auch niemand Sorgen machen, dass die Familie, über die man beispielsweise mit den Geschwistern im Facebook-Chat gelästert hat, davon Wind bekommt, wenn der Bruder oder die Schwester stirbt.
Aus dem heute Denn grundsätzlich sei es natürlich möglich, dass ein Vertrag von einem verstorbenen Vertragspartner auf dessen Erben übergeht. In den Klauseln der Facebook-AGB finden sich außerdem keine genaueren Bestimmungen darüber, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Und auch das Bürgerliche Gesetzbuch trifft im Wesentlichen keine klare Aussage, wie höchstpersönliche Besitztümer zu vererben sind, die nicht irgendeine Form von Vermögen darstellen.
Klippen des Erbrechts umschifft
Letztlich fand das Gericht allerdings einen Weg, bei dem über die Vererbbarkeit des Accounts gar nicht unbedingt entschieden werden musste. Denn in den Positionen der Klägerseite ging es im Grunde nicht darum, dass diese sich Zugang zu gepeicherten Inhalten wie beispielsweise persönlichen Fotoalben verschaffen wollten um die Daten zu sichern.Letztlich legte man der Entscheidung in dem Fall das Telekommunikationsgesetz (TKG) zugrunde, da Facebook sich in erster Linie als Kommunikationsplattform verstehe. Und hier fällt der Account des Nutzers auch nach dessen Tod unter den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses. Die hinter dem Facebook-Login verborgenen Kommunikationsinhalte gehen laut dem Urteil niemanden außer Sender und Empfänger etwas an - auch nicht die Erben, falls einer der beiden Kommunikationspartner verstorben ist. Eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses sei schließlich im Erbrecht, wie es im BGB formuliert ist, nicht erkennbar.
Hinzu kommt, dass es hier nicht nur um den Schutz der Kommunikation der Verstorbenen vor dem Zugriff Dritter geht. Denn auch ihre Gesprächspartner sind vom Fernmeldegeheimnis geschützt, so das Gericht. Es muss sich also auch niemand Sorgen machen, dass die Familie, über die man beispielsweise mit den Geschwistern im Facebook-Chat gelästert hat, davon Wind bekommt, wenn der Bruder oder die Schwester stirbt.
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