EuGH: Software darf nur mit Originaldatenträger weiterverkauft werden
Das Thema Wieder- bzw. Weiterverkauf beschäftigt seit Jahren die Gerichte, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun einen weiteren Fall dazu entschieden. Demnach ist der Verkauf gebrauchter Software rechtens, aber nur wenn der Originaldatenträger mitverkauft wird. Eine Sicherheitskopie ist laut den EU-Richtern hingegen nicht ausreichend.
Grundsätzlich ist der Europäische Gerichtshof seit längerem der Ansicht, dass auch Software wie jedes andere Gut weiterverkauft werden darf. Das geht auf eine Entscheidung des Jahres 2012 zurück. Viele Detailfragen beschäftigen die Gerichte bis heute, in einer hat der EuGH nun ein Urteil gefällt.
Der EuGH kam zum Schluss, dass eine Software nur dann "gebraucht" an Dritte weitergegeben werden darf, wenn es sich dabei in allen Belangen um die Original-"Ausstattung" handelt. Das bedeutet, dass natürlich der ursprüngliche Lizenzschlüssel geliefert werden muss, aber auch der Datenträger. Anders gesagt: Der Verkäufer muss eine Software bzw. Installation auch bei sich löschen.
Wenn der Datenträger beschädigt ist, dann könne sich der Käufer der gebrauchten Software die dazugehörige Software auch im Internet herunterladen, so der EuGH. Hintergrund des Falles ist die Praxis zweier Letten: Diese hatten vor Jahren auf eBay Windows- und Office-Versionen verkauft. Dabei bekamen ihre Kunden Lizenzschlüssel und Echtheitszertifikate, allerdings war auch eine selbstgebrannte CD-ROM beigelegt. Die beiden wurden 2012 wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, letztlich landete der Fall beim EuGH.
Der EuGH kam zum Schluss, dass eine Software nur dann "gebraucht" an Dritte weitergegeben werden darf, wenn es sich dabei in allen Belangen um die Original-"Ausstattung" handelt. Das bedeutet, dass natürlich der ursprüngliche Lizenzschlüssel geliefert werden muss, aber auch der Datenträger. Anders gesagt: Der Verkäufer muss eine Software bzw. Installation auch bei sich löschen.
Sicherungskopie nicht ausreichend
In diesem Fall ging es vor allem um die Frage, ob man auch eine Sicherungskopie anstatt des Originals liefern kann. Nein, sagten die EU-Richter nun. Das gilt auch dann, wenn ein Verkäufer den ursprünglichen Datenträger nicht länger hat. Ob dieser beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle, so der Europäische Gerichtshof (via Legal Tribune Online).Wenn der Datenträger beschädigt ist, dann könne sich der Käufer der gebrauchten Software die dazugehörige Software auch im Internet herunterladen, so der EuGH. Hintergrund des Falles ist die Praxis zweier Letten: Diese hatten vor Jahren auf eBay Windows- und Office-Versionen verkauft. Dabei bekamen ihre Kunden Lizenzschlüssel und Echtheitszertifikate, allerdings war auch eine selbstgebrannte CD-ROM beigelegt. Die beiden wurden 2012 wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, letztlich landete der Fall beim EuGH.
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