Account-Inhaber bei Missbrauch des Facebook-Kontos verantwortlich

Das die Nutzer hierzulande bisher als Störerhaftung beim Internet-Zugang kennengelernt haben, gilt auch bei Online-Angeboten: Wer einen Facebook-Account besitzt, kann auch für Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden, wenn dieser von Dritten missbraucht wird.
Online, Mobbing, Cybermobbing
k.a.

Infografik: Teenager-Exodus bei FacebookTeenager-Exodus bei Facebook
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hervor. In dem Verfahren ging es darum, dass ein Nutzer auf Facebook öffentlich beleidigt wurde. Das Opfer erstattete daraufhin Anzeige. Der Account-Inhaber versuchte zu argumentieren, dass er den fraglichen Beitrag nicht geschrieben hat und eine dritte Person Zugang zu seinem Konto gehabt haben könnte.

Das half vor Gericht dann allerdings wenig. Denn es war hier nicht davon auszugehen, dass die Login-Daten einem Angreifer in die Hände gefallen waren. Vielmehr räumte der Beklagte ein, recht sorglos mit seinen Zugangsdaten umgegangen zu sein. So stellte er keineswegs sicher, zumindest wieder abgemeldet gewesen zu sein, wenn er sich gelegentlich auf den Rechnern von Freunden in seinen Account einloggte. Und auch eine automatische Speicherung des Passwortes auf diesen Rechnern habe er nicht bewusst verhindert.

Passwort-Weitergabe verstößt gegen Facebook-AGB

Das Gericht stufte es auch keineswegs als "jugendtypisches Verhalten" ein, einen Facebook-Account quasi frei zugänglich zu machen oder gar Login-Daten an Freunde weiterzugeben. Zumal dies klar den Nutzungsbedingungen des Social Networks widerspreche, in denen ein sorgfältiger Umgang mit dem eigenen Passwort verlangt wird.

Auch wenn auf Facebook üblicherweise keine Geschäfte getätigt werden, legte das Gericht doch ähnliche Maßstäbe an, wie sie beispielsweise in anderen Fällen auch für Nutzer von eBay festgelegt wurden. Auch diese können die Schuld nicht auf Dritte schieben, wenn über ihr Konto Waren verkauft werden und etwas nicht funktioniert. Der Beklagte muss in dem Beleidigungsfall 3.000 Euro an das Opfer zahlen - hinzu kommen inzwischen noch Zinsen und Verfahrenskosten. Da die Frage eine grundsätzliche Bedeutung hat, steht es dem Verurteilten allerdings zu, vor dem Bundesgerichtshof einen Berufungsantrag zu stellen.
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