BGH: Mobilfunker darf kein Geld für Papier-Rechnung verlangen
Eine Auseinandersetzung zwischen Verbraucherschützern und einem Mobilfunk-Anbieter zog sich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Und dieser entschied in beiden vorgebrachten Fragen - nach SIM-Karten-Pfand und Gebühren für gedruckte Rechnungen - im Sinne der Verbraucher.
Bereits Anfang des Jahres hatte das Unternehmen Drillisch Telecom in der Sache eine klare Niederlage einstecken müssen. Damals kam die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Urteil, das allerdings in der nächsten Instanz angefochten wurde. Doch auch vor dem BGH konnte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) durchsetzen.
Laut der nun veröffentlichten Urteilsschrift ist nun höchstrichterlich bestätigt, dass eine Klausel in den Verträgen von Drillisch unwirksam ist, die Kunden einen Betrag von 1,50 Euro zusätzlich aufdrückte, wenn diese ihre Rechnung per Post erhalten wollten. Immerhin, so die Einschätzung des Gerichtes, liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dem Verbraucher darf daher kein erhöhter Mehraufwand zugemutet werden - entweder in Form des Aufwands, das Kundenzentrum auf der Webseite zu besuchen, oder als Geldbetrag.
Ausnahmen, so wird in dem Urteil eingeräumt, kann es bei Unternehmen geben, die ausschließlich online aktiv sind. Verfügen diese aber beispielsweise über Ladenfilialen, in denen auch Verbraucher ohne eigenen Internet-Anschluss Produkte kaufen und Tarife buchen können, muss das Unternehmen die Rechnung auf Wunsch per Post schicken.
Weiterhin bestätigte auch das BGH die Entscheidung, dass Drillisch eine Vertragsklausel gestrichen wird, die einen Pfand von 29,65 Euro auf eine SIM-Karte erhob. Diesen Betrag sollten Kunden nur zurückbekommen, wenn sie die Karte nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses binnen drei Wochen zurückschicken. Ein Pfand, so hieß es, dürfe letztlich nicht deutlich über dem Betrag liegen, den der jeweilige Gegenstand tatsächlich Wert ist.
Laut der nun veröffentlichten Urteilsschrift ist nun höchstrichterlich bestätigt, dass eine Klausel in den Verträgen von Drillisch unwirksam ist, die Kunden einen Betrag von 1,50 Euro zusätzlich aufdrückte, wenn diese ihre Rechnung per Post erhalten wollten. Immerhin, so die Einschätzung des Gerichtes, liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dem Verbraucher darf daher kein erhöhter Mehraufwand zugemutet werden - entweder in Form des Aufwands, das Kundenzentrum auf der Webseite zu besuchen, oder als Geldbetrag.
Ausnahmen, so wird in dem Urteil eingeräumt, kann es bei Unternehmen geben, die ausschließlich online aktiv sind. Verfügen diese aber beispielsweise über Ladenfilialen, in denen auch Verbraucher ohne eigenen Internet-Anschluss Produkte kaufen und Tarife buchen können, muss das Unternehmen die Rechnung auf Wunsch per Post schicken.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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