Verfassungsgericht: Netzagentur darf Preise diktieren
Die Bundesnetzagentur darf in die Preisgestaltung von Mobilfunk-Netzbetreibern eingreifen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer heute veröffentlichten Entscheidung geurteilt. Damit wurde ein fast vier Jahre altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Alle vier Netzbetreiber, also die Deutsche Telekom - damals noch in Form von T-Mobile, Vodafone, O2 und E-Plus hatten Klage gegen die Festsetzung von Entgelten für die Terminierung von Telefonaten zwischen den einzelnen Netzen eingereicht. Als man 2008 scheiterte, reichte die Telekom Verfassungsbeschwerde ein.
Die Telekom beklagte eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und sah sich zudem in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt. Das Bundesverfassungsgerichts weigerte sich mit seinem aktuellen Urteil nun, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen würden nicht vorliegen. "Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt", hieß es.
Allerdings erklärte das Gericht, dass die Bundesnetzagentur die Grenzen des ihr eingeräumten Regulierungsermessens nicht überschritten habe. Es sei von dem im Telekommunikationsgesetz (TKG) dargelegten Aufgabenspektrum gedeckt, dass die Behörde auch Preisobergrenzen festlegt, wenn ihre Kriterien für die Regulierung der Telekommunikationsmärkte dies notwendig machen.
Das Gericht vertrat außerdem die Auffassung, dass die Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dies liege daran, dass der Bundesnetzagentur hinsichtlich der von ihr vorzunehmenden Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zustehe, der eben nicht bis ins Detail von einem Gericht bestätigt oder zurückgewiesen werden kann. Dies heißt aber nicht, dass ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei.
In der Auseinandersetzung ging es um eine Festlegung der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2006, bei der die Terminierungsentgelte um rund 16 Prozent gesenkt wurden. Sie begründete dies damit, dass die Preise sich eng an den tatsächlichen Kosten orientieren müssten, um das Interesse der Verbraucher zu berücksichtigen.
Die Telekom beklagte eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und sah sich zudem in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt. Das Bundesverfassungsgerichts weigerte sich mit seinem aktuellen Urteil nun, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen würden nicht vorliegen. "Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt", hieß es.
Allerdings erklärte das Gericht, dass die Bundesnetzagentur die Grenzen des ihr eingeräumten Regulierungsermessens nicht überschritten habe. Es sei von dem im Telekommunikationsgesetz (TKG) dargelegten Aufgabenspektrum gedeckt, dass die Behörde auch Preisobergrenzen festlegt, wenn ihre Kriterien für die Regulierung der Telekommunikationsmärkte dies notwendig machen.
Das Gericht vertrat außerdem die Auffassung, dass die Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dies liege daran, dass der Bundesnetzagentur hinsichtlich der von ihr vorzunehmenden Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zustehe, der eben nicht bis ins Detail von einem Gericht bestätigt oder zurückgewiesen werden kann. Dies heißt aber nicht, dass ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei.
In der Auseinandersetzung ging es um eine Festlegung der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2006, bei der die Terminierungsentgelte um rund 16 Prozent gesenkt wurden. Sie begründete dies damit, dass die Preise sich eng an den tatsächlichen Kosten orientieren müssten, um das Interesse der Verbraucher zu berücksichtigen.
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Christian Kahle
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