Verbaucherschutz hat Datenflat-Werbung im Visier

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat mehreren Mobilfunk-Unternehmen Abmahnungen geschickt und auch einige einstweilige Verfügungen erwirkt. Auslöser dessen sind Werbeanzeigen für angebliche Datenflatrates.
T-Mobile, Sim-Karte, Sim Karte
Wie die Verbraucherzentrale ausführte, warb beispielsweise 1&1 mit den Worten: "Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen" Bei der Deutschen Telekom hieß es: Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)" und auch Vodafone versprach für die "SuperFlat Internet Mobil": "Surfen Sie unbegrenzt im Internet".

Doch den Unterschied zwischen Werbung und Wirklichkeit zeigte der Blick in die Tarifdetails oder ins Kleingedruckte. Dort behielten sich die Firmen vor, die Übertragungsgeschwindigkeit nach Nutzung eines monatlichen Datenvolumens von 500 Megabyte im Falle von 1&1 beziehungsweise 300 Megabyte bei den anderen Anbietern - was grob gerechnet einem Internetvideo in Spielfilmlänge entspricht - auf GPRS-Niveau mit maximal 64 Kilobit pro Sekunde zu drosseln. Bei NetCologne lag das Limit sogar bei 200 Megabyte.

"Ein dreister Leistungsschwund von 99,1 Prozent", kritisierte die Verbraucherzentrale. Per einstweiliger Verfügung ging man nun rechtlich gegen die vier Anbieter vor. Die vorläufige Bilanz: Die Richter untersagten die monierte Flatrate-Werbung im Internet. Alle Webseiten wurden mittlerweile geändert.

Drei Firmen zeigten sich den Angaben zufolge auch ohne Einschaltung der Justiz einsichtig gegenüber der Reklame-Kritik. Solomo, Medion und Blau Mobilfunk unterzeichneten die von der Verbraucherzentrale NRW geforderte Unterlassungserklärung und gelobten Besserung.

Ins Visier nehmen die Düsseldorfer Verbraucherschützer aber auch Tarifbezeichnungen. So suggerieren die "UMTS-Flat" und die "Flat Komplett 3G" genannten Tarife dauerhaftes Breitband-Internet, hieß es. Doch auch hier treten einige Anbieter schnell auf die Bremse - und zwar nach einem Datenvolumen von 250 beziehungsweise 500 Megabyte. Ob das als Irreführung zu bewerten ist, will die Verbraucherzentrale nun vor Gericht klären lassen.
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