Prepaid: Keine Gebühren für Guthaben-Erstattung
Der Verband ging im konkreten Fall gegen den Mobilfunk-Anbieter Klarmobil vor, der eine solche und drei weitere nicht statthafte Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen zu stehen hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert: 6 Euro sollten Kunden für die Rückerstattung bezahlen.
Außerdem verlangt Klarmobil 9,95 Euro für jede verschickte Mahnung. Den erfolglosen Versuch einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen. Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte Klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist aber nicht zulässig.
Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.
Außerdem verlangt Klarmobil 9,95 Euro für jede verschickte Mahnung. Den erfolglosen Versuch einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen. Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte Klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist aber nicht zulässig.
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Christian Kahle
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