Private eBay-User gelten oft als Unternehmer
Die Teilnahme an Online-Auktionen hat sich zu einer Art Volkssport
entwickelt: Allein bei Marktführer eBay tummeln sich monatlich mehr
als 12 Millionen Internet-Nutzer, die für Quartalsumsätze von bis zu
einer Milliarde Euro sorgen. Aber nicht immer läuft alles reibungslos
ab.
Kommt es zu juristischen Streitigkeiten, hat man gegenüber Privatverkäufern weniger Handhabe als gegen Unternehmer. Aber manch vermeintlicher Privatverkäufer weiß gar nicht, dass er bereits als Unternehmer eingestuft wird. Denn als Unternehmer gilt bereits, wer bei eBay als Powerseller eingetragen ist, über einen längeren Zeitraum hinweg viele Verkäufe tätigt oder immer wieder Gleichartiges oder Neuware anbietet. Der Käufer kann abgesehen von wenigen Ausnahmen bei Unternehmen innerhalb von zwei Wochen vom Kauf zurücktreten und das ersteigerte Produkt zurückschicken. Außerdem haftet ein Unternehmen für den ordentlichen Versand der Ware. Kommt die versteigerte Digitalkamera aus welchen Gründen auch immer nicht beim Käufer an, muss ein Unternehmen dafür gerade stehen. Bei Privatverkäufern reicht der Beweis, das Päckchen bei der Post abgegeben zu haben - kommt es nicht an, schaut der Käufer in die Röhre.
Private Verkäufer versuchen derweil gerne, ihren wenigen Pflichten zu entgehen. Wie ein Virus verbreitet sich in privaten eBay-Angeboten der Beisatz, dass aufgrund einer zweijährigen Zwangsgarantie der Käufer seinen Verzicht auf sämtliche Reklamationsrechte erklären müsse. Die vorgeschriebene Garantieleistung stehe in keinem Verhältnis zum erzielbaren Preis der Ware. "Das Ganze ist eine große Luftblase", erläutert c't-Redakteur Peter Schmitz. "Erstens gibt es diese Zwangsgarantie gar nicht, und zweitens können sich auch private Anbieter durch solch einen Zusatz nicht vor der Verantwortung drücken, ihre Angebote ehrlich und sorgfältig zu beschreiben. Die bisherige Rechtssprechung ist da sehr verbraucherfreundlich." Auch kommerzielle Anbieter, die von Käufern gleich im Vorfeld einen Verzicht ihrer Rechte fordern, hätten vor Gericht wenig Chancen. (ots)
Kommt es zu juristischen Streitigkeiten, hat man gegenüber Privatverkäufern weniger Handhabe als gegen Unternehmer. Aber manch vermeintlicher Privatverkäufer weiß gar nicht, dass er bereits als Unternehmer eingestuft wird. Denn als Unternehmer gilt bereits, wer bei eBay als Powerseller eingetragen ist, über einen längeren Zeitraum hinweg viele Verkäufe tätigt oder immer wieder Gleichartiges oder Neuware anbietet. Der Käufer kann abgesehen von wenigen Ausnahmen bei Unternehmen innerhalb von zwei Wochen vom Kauf zurücktreten und das ersteigerte Produkt zurückschicken. Außerdem haftet ein Unternehmen für den ordentlichen Versand der Ware. Kommt die versteigerte Digitalkamera aus welchen Gründen auch immer nicht beim Käufer an, muss ein Unternehmen dafür gerade stehen. Bei Privatverkäufern reicht der Beweis, das Päckchen bei der Post abgegeben zu haben - kommt es nicht an, schaut der Käufer in die Röhre.
Private Verkäufer versuchen derweil gerne, ihren wenigen Pflichten zu entgehen. Wie ein Virus verbreitet sich in privaten eBay-Angeboten der Beisatz, dass aufgrund einer zweijährigen Zwangsgarantie der Käufer seinen Verzicht auf sämtliche Reklamationsrechte erklären müsse. Die vorgeschriebene Garantieleistung stehe in keinem Verhältnis zum erzielbaren Preis der Ware. "Das Ganze ist eine große Luftblase", erläutert c't-Redakteur Peter Schmitz. "Erstens gibt es diese Zwangsgarantie gar nicht, und zweitens können sich auch private Anbieter durch solch einen Zusatz nicht vor der Verantwortung drücken, ihre Angebote ehrlich und sorgfältig zu beschreiben. Die bisherige Rechtssprechung ist da sehr verbraucherfreundlich." Auch kommerzielle Anbieter, die von Käufern gleich im Vorfeld einen Verzicht ihrer Rechte fordern, hätten vor Gericht wenig Chancen. (ots)
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