Bildquellen: LG Köln öffnet Abmahnwelle Tür und Tor
Entscheidung erging gegen den Betreiber einer Webseite, der ein Bild von der Plattform Pixelio in sein Angebot integriert hatte. Wie es die Lizenzvereinbarungen verlangen, fügte er auch eine ordentliche Quellenangabe hinzu. Trotzdem flatterte schließlich eine Abmahnung des Fotografen ins Haus, der eine Verletzung seiner Rechte beanstandete.
Er berief sich darauf, dass die Quellenangabe nicht zu sehen ist, wenn das Bild mit seiner direkten URL aufgerufen wird. Dann wird es zwar weiter vom Besitzer des jeweiligen Webservers bereitgestellt, die Quellenangabe fehlt allerdings, da sie nur auf der Webseite steht, in die das Foto eingebettet war.
Laut dem Urteil des Landgerichtes ist die Form des Quellenvermerks, wie ihn der Seitenbetreiber gestaltete, zwar heute üblich, doch streng nach der Rechtslage sei dem Fotografen zuzustimmen. Denn die Herkunftsangabe fehlt so beispielsweise, wenn Nutzer über eine Fotosuche auf das fragliche Bild stoßen.
"Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist", heißt es in dem Urteil.
In der Praxis ist dies allerdings problematisch. Denn technisch ist es nur sehr schwer möglich, komplett zu verhindern, dass ein Foto eigenständig aufgerufen wird. Das Einfügen einer Quellenangabe in das Bild selbst könnte hingegen ebenfalls als Grund für eine Abmahnung genutzt werden, wenn der Urheber Dritten nicht das Recht eingeräumt hat, das ursprüngliche Werk zu verändern. Die einzige Möglichkeit wäre wohl, an die Bilddatei einen Streifen mit der Herkunftsangabe einzubauen.
Rechtsexperten halten es für wenig wahrscheinlich, dass das Urteil des Landgerichts in einer höheren Instanz Bestand hat. Bis eine andere Entscheidung gefallen ist, dürften hier aber Abmahnungen Tür und Tor geöffnet sein, da das entsprechende Problem auf den überwiegenden Teil aller Webseiten zutrifft.
Die Er berief sich darauf, dass die Quellenangabe nicht zu sehen ist, wenn das Bild mit seiner direkten URL aufgerufen wird. Dann wird es zwar weiter vom Besitzer des jeweiligen Webservers bereitgestellt, die Quellenangabe fehlt allerdings, da sie nur auf der Webseite steht, in die das Foto eingebettet war.
Laut dem Urteil des Landgerichtes ist die Form des Quellenvermerks, wie ihn der Seitenbetreiber gestaltete, zwar heute üblich, doch streng nach der Rechtslage sei dem Fotografen zuzustimmen. Denn die Herkunftsangabe fehlt so beispielsweise, wenn Nutzer über eine Fotosuche auf das fragliche Bild stoßen.
"Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist", heißt es in dem Urteil.
In der Praxis ist dies allerdings problematisch. Denn technisch ist es nur sehr schwer möglich, komplett zu verhindern, dass ein Foto eigenständig aufgerufen wird. Das Einfügen einer Quellenangabe in das Bild selbst könnte hingegen ebenfalls als Grund für eine Abmahnung genutzt werden, wenn der Urheber Dritten nicht das Recht eingeräumt hat, das ursprüngliche Werk zu verändern. Die einzige Möglichkeit wäre wohl, an die Bilddatei einen Streifen mit der Herkunftsangabe einzubauen.
Rechtsexperten halten es für wenig wahrscheinlich, dass das Urteil des Landgerichts in einer höheren Instanz Bestand hat. Bis eine andere Entscheidung gefallen ist, dürften hier aber Abmahnungen Tür und Tor geöffnet sein, da das entsprechende Problem auf den überwiegenden Teil aller Webseiten zutrifft.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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