Online-Videorecorder:
Sendern droht Zwangslizenz

Der Bundesgerichtshof lässt ein Urteil zum Nachteil der Betreiber so genannter Online-Videorecorder noch einmal aufrollen. Die Entscheidung könnte sich hier noch gegen die erst siegreichen TV-Sender richten.
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RTL und Sat.1 hatten ursprünglich dagegen geklagt, dass die Online-Anbieter ihre Sendungen mitschneiden und ihren Nutzern anschließend als Stream zur Verfügung stellen. In dem bereits seit Jahren durch die Instanzen laufenden Verfahren gingen die beiden Sender bisher als Sieger hervor. Das Gericht bestätigte, dass die beiden Anbieter Shift.TV und Save.TV unerlaubt in die Weitersendungsrechte der Sender eingriffen.

Das zuletzt ergangene Urteil würde faktisch das Aus für die Online-Services bedeuten. Denn RTL und Sat.1 zeigten sich nicht gerade willig, den beiden Anbietern die weitere Nutzung ihrer Programme zu genehmigen. Und auf die Entscheidung könnten sich jederzeit auch andere Sendeanstalten berufen.

Wie der Bundesgerichtshof nun mitteilte, müsse allerdings auch geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen. Dies hatte das Berufungsgericht, das mit Recht angenommen hat, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Programme eingegriffen haben, aber nicht getan.

Nach der geltenden Rechtslage sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Betreiber der Online-Videorecorder aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes erzwingen, wenn sie im Gegenzug auch bereit sind, Lizenzgebühren zu zahlen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen. Diese müsste dann prüfen, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben.
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