Mobilcom-Debitel darf kein Geld für Nichtnutzung eines Tarifs nehmen

Der Mobilfunk-Provider Mobilcom-Debitel darf seine Kunden nicht dafür zur Kasse bitten, dass sie seine Dienste nicht in Anspruch nehmen. Ein Gericht erklärte eine Gebühr für die Nichtnutzung einer SIM-Karte für nichtig. Die mit ihr generierten Gewinne muss der Konzern jetzt an die Staatskasse abführen.
Gegen das Geschäftsgebaren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband schon vor einiger Zeit Klage eingereicht. Jetzt kam dann das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG). Nach einer Prüfung der Bilanzen setzte dieses eine Summe von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an, die das Unternehmen an den Bundeshaushalt abzuführen habe.

Die strittigen Gebühren stammten aus Verkaufsaktionen, die Jahre zurückliegen. Die erste Abmahnung hatte der VZBV schon im Jahr 2011 an das Unternehmen geschickt, seitdem lief der Rechtsstreit in der Sache. Und da die Richter es wohl als schwierig ansahen, nach dieser langen Zeit zahlreiche Verbraucher zur Rückerstattung von im Einzelfall relativ geringen Gebühren ausfindig zu machen, wurde die Abschöpfung des Gewinnes zu Gunsten der Staatskasse festgelegt, von wo aus das Geld indirekt ja auch den Betroffenen zugutekommt.

Unternehmen wollte fiktive Kosten abziehen

Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Mobiltelefon im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Da diese Forderungen keinen Nutzen für den Kunden hatten, bemängelten die Verbraucherschützer sie als rechtswidrig - und das zu Recht, wie sich nun zeigte.

Alle Kritiken an der Praxis halfen aber nichts. Das Unternehmen kassierte die fragliche Gebühr immer weiter, bis dann eine gerichtliche Unterlassungsverfügung vorlag. In der ersten Instanz wollte Mobilcom-Debitel aber nur 148.000 Euro als Gewinn an die Staatskasse überweisen und wollte Kosten von der Gesamtsumme abziehen, die vermeintlich angefallen waren. Das wurde in der nächsten Instanz nun aber ebenfalls als nicht hinnehmbar festgestellt. Nur die bereits auf die Gewinne gezahlten Steuern ließ das Gericht als abzuziehende Summe zu.

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