Sofortüberweisung darf nicht einziges kostenloses Zahlungsmittel sein
Golem).
Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main von Anfang 2016 auf. Denn das OLG hatte seinerzeit argumentiert, dass sich Verbraucher im Online-Handel "grundsätzlich anderen abstrakten Gefahren" aussetzen würden als in der echten Welt.
Denn bei einer Sofortüberweisung öffnet sich beim Bezahlvorgang ein Fenster. Dort gibt der Kunde Kontodaten inklusive PIN und TAN ein, laut Verbraucherschützern prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.
Der BGH hat nun aber das Urteil aus der Vorinstanz einkassiert und die Praxis der DB Vertrieb GmbH für unzulässig erklärt. Demnach müsse ein Online-Händler eine kostenlose Alternative anbieten, bei der eben keine hochsensiblen Finanzdaten übermittelt werden, da dies auch gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Bank des Kunden verstoße.
Der Fall drehte sich um die Reiseplattform start.de der DB Vertrieb GmbH, diese hatte bei Flugbuchungen den Dienst Sofortüberweisung als einzige kostenlose Möglichkeit angeboten. Als zweite Zahlungsoption stand die Kreditkarte zur Auswahl, diese Abbuchungsmöglichkeit war aber kostenpflichtig. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und hat nun in der letzten Instanz Recht bekommen (via Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main von Anfang 2016 auf. Denn das OLG hatte seinerzeit argumentiert, dass sich Verbraucher im Online-Handel "grundsätzlich anderen abstrakten Gefahren" aussetzen würden als in der echten Welt.
Wem das nicht passt, kann in einen Laden gehen
Damit wischte das Frankfurter Gericht auch alle Sicherheitsbedenken vom Tisch, man argumentierte vereinfacht erklärt, dass jeder, dem das nicht passt, gerne auf den stationären Handel ausweichen könne.Denn bei einer Sofortüberweisung öffnet sich beim Bezahlvorgang ein Fenster. Dort gibt der Kunde Kontodaten inklusive PIN und TAN ein, laut Verbraucherschützern prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.
Der BGH hat nun aber das Urteil aus der Vorinstanz einkassiert und die Praxis der DB Vertrieb GmbH für unzulässig erklärt. Demnach müsse ein Online-Händler eine kostenlose Alternative anbieten, bei der eben keine hochsensiblen Finanzdaten übermittelt werden, da dies auch gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Bank des Kunden verstoße.
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