Sie ist da: Erste "Ausnahme" zur Nutzung der Vorratsdatenspeicherung
Änderung im Strafgesetzbuch vor, nach der Täter künftig mit Strafen von mindestens einem Jahr zu rechnen haben. Mit der neuen Gesetzgebung will die Regierung von ihrer Seite das massive Problem der Wohnungseinbrüche angehen - zunächst ein guter Ansatz. Doch die Strafänderungen sind nicht alles, was die Regierung plant: man will den Ermittlungsbehörden auch eine bessere Fahndungs- und Überführungsmöglichkeit geben, indem die Polizei künftig von Verdächtigen die Kommunikations- und Standortdaten nutzen kann.
Dabei hatte auch die Bundesregierung bei der Inkraftsetzung der Vorratsdatenspeicherung immer wieder betont, dass die Verwertung der Daten nur in einem engen gesetzlichen Rahmen und nur bei Abfrage gegen Verdächtige schwerster Straftaten eingesetzt werde. Schon damals hatten Spötter gewitzelt, dass diese Regelungen schnell aufgeweicht würden, damit eines Tages auch die noch so kleinen Vergehen mit Hilfe der Massenüberwachung der Bürger restlos aufgeklärt werden könnten.
Einbruchsdelikte in Privathäusern sollen künftig härter bestraft werden. Das sieht eine Kritiker fühlen sich bestärkt
Auch das klingt im ersten Augenblick positiv, bedeutet aber für alle Kritiker der Vorratsdatenspeicherung, dass nun die ersten Gesetze beschlossen werden, die die Nutzung der Vorratsdatenspeicherung ausweiten. Bislang gibt es enge gesetzliche Grenzen für den Zugriff auf Vorratsdaten. Dazu gehören vor allem schwere Verbrechen, wie Völkermord, Hochverrat, Mord und Totschlag, sowie die Verbreitung von Kinderpornografie. Geht der Gesetzesentwurf so durch, wird bald auch bei "Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung" die Auswertung der Daten legitimiert."Ermittlungsbehörden stärken"
Im Entwurf heißt das so: "Um die Ermittlungsbehörden zu stärken, wird der Katalog des § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) erweitert, so dass ihnen auch auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten zur Verfügung stehen. Die Erweiterung der Abrufmöglichkeiten der nach den §§ 113a ff des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gespeicherten Daten wird keinen nennenswerten Mehraufwand zur Folge haben. Der Umfang der zu speichernden Daten wird nicht berührt; es können zukünftig lediglich etwas häufiger Datenerhebungen stattfinden."Dabei hatte auch die Bundesregierung bei der Inkraftsetzung der Vorratsdatenspeicherung immer wieder betont, dass die Verwertung der Daten nur in einem engen gesetzlichen Rahmen und nur bei Abfrage gegen Verdächtige schwerster Straftaten eingesetzt werde. Schon damals hatten Spötter gewitzelt, dass diese Regelungen schnell aufgeweicht würden, damit eines Tages auch die noch so kleinen Vergehen mit Hilfe der Massenüberwachung der Bürger restlos aufgeklärt werden könnten.
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