Niemand muss dem Arbeitgeber die private Handy-Nummer nennen

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter nicht zwingen, dass diese ihm ihre privaten Mobilfunknummern geben. Und schon gar nicht kann verlangt werden, dass die Beschäftigten in ihrer Freizeit erreichbar sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in einem gestern ergangenen Urteil entschieden.
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Wer dem Chef die eigene Handynummer gibt muss sich darüber bewusst sein, dass sich daraus so etwas wie eine Einwilligung zu ständiger Bereitschaft ergeben kann. Das sollte man aber nicht hinnehmen. Wenn der Arbeitgeber es für nötig erachtet dass bestimmte Mitarbeiter ständig erreichbar sind, muss er für diese wenigstens eine Bereitschaftsregelung mit entsprechenden Auswirkungen auf Gehalt und Arbeitszeiten schaffen und im Zweifelsfall eben auch Diensthandys zulegen.

Die eigene Mobilfunknummer des Beschäftigten ist hingegen eine private Angelegenheit. Wenn der Arbeitgeber verlangt, dass diese herausgegeben wird, greift er unzulässig in die informationelle Selbstbestimmung des Angestellten ein, bringt es das Gericht auf den Punkt. Denn jeder habe das Recht komplett selbst darüber zu bestimmen, für wen er in der Freizeit erreichbar sein will.

Ständige Quasi-Bereitschaft

In dem Fall ging es um zwei Mitarbeiter eines Landratsamtes. Dort war vor einiger Zeit eine neue Bereitschaftsregelung eingeführt worden. Diese sah vor, dass in Notfällen nach dem Zufallsprinzip auch Angestellte angerufen werden können. Eine Festlegung auf einen Bereitschaftsdienst wurde hier als unsinnig erachtet, weil es im Grunde selten vorkommt, dass Beschäftigte außerhalb der Arbeitszeit belästigt werden müssen.

Die beiden Kläger hatten zwar durchaus ihre Festnetznummern angegeben, wollten ihre privaten Mobilfunknummern aber nicht angeben. Daraufhin wurden sie vom Arbeitgeber sogar abgemahnt, was zuvor schon erfolgreich angefochten wurde. Der Landkreis wollte das aber nicht hinnehmen und ging in die nächste Instanz - die nun ebenso zu Gunsten der Mitarbeiter entschied.
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