Niemand muss dem Arbeitgeber die private Handy-Nummer nennen
Die eigene Mobilfunknummer des Beschäftigten ist hingegen eine private Angelegenheit. Wenn der Arbeitgeber verlangt, dass diese herausgegeben wird, greift er unzulässig in die informationelle Selbstbestimmung des Angestellten ein, bringt es das Gericht auf den Punkt. Denn jeder habe das Recht komplett selbst darüber zu bestimmen, für wen er in der Freizeit erreichbar sein will.
Ständige Quasi-Bereitschaft
In dem Fall ging es um zwei Mitarbeiter eines Landratsamtes. Dort war vor einiger Zeit eine neue Bereitschaftsregelung eingeführt worden. Diese sah vor, dass in Notfällen nach dem Zufallsprinzip auch Angestellte angerufen werden können. Eine Festlegung auf einen Bereitschaftsdienst wurde hier als unsinnig erachtet, weil es im Grunde selten vorkommt, dass Beschäftigte außerhalb der Arbeitszeit belästigt werden müssen.Die beiden Kläger hatten zwar durchaus ihre Festnetznummern angegeben, wollten ihre privaten Mobilfunknummern aber nicht angeben. Daraufhin wurden sie vom Arbeitgeber sogar abgemahnt, was zuvor schon erfolgreich angefochten wurde. Der Landkreis wollte das aber nicht hinnehmen und ging in die nächste Instanz - die nun ebenso zu Gunsten der Mitarbeiter entschied.
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Christian Kahle
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