- 06.12.09
- 11:08
- Artikel
-
+1
DIHK fordert weniger Online-Umtauschrechte
Wo ist denn eine Nennung des entstandenen Schaden? Da wird von vier Milliarden Umsatz bei eBay gesprochen, sonst taucht keine einzige Zahl auf. ____
Und warum diese wörtliche Einschränkung auf "Online Geschäfte"? Katalogbestellungen sind auch vom § 355/§356 BGB betroffen. Ein Mißbrauch des Kundenschutzes findet auch dort statt (z.B. Abendkleid für das Fest am Wochenende "leihen"). ____
"Die Gesetzgebung sollte so geändert werden, dass das Widerrufsrecht bei Produkten, die aus hygienischen Gründen nur unbenutzt verkauft werden könnten, nur dann bestehe, wenn die Ware originalverpackt sei." (Zitat der Vorabmeldung) ____
Hier wird "originalverpackt" nicht definiert. Will Herr Wansleben damit erreichen, daß man Kleidung nicht mehr umtauschen kann, wenn sie nicht paßt? Dann hat man sie schließlich angezogen. ____
Und zum Schluß:
§ 357 BGB
[...]
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.<br>
[...] ____
Gilt dies nicht für "Online Einkäufe", oder reicht Herrn Wansleben das nicht?
Kommentare
4
Kommentare
geschrieben
1
Antworten
erhalten
2
Likes
erhalten
Google-Patent: Videos mit alternativen Handlungen
Erinnert mich an Dragon's Lair. Aber das war ja auf LaserDisc und aus den 80ern
Electronic Arts will mit Raubkopien Geld verdienen
Die Schlagzeile ...
"EA will TROTZ Raubkopien Geld verdienen" trifft's wohl eher.
Davon abgesehen tauchen auch DLCs tauchen frei im Netz auf (Fallout 3, Sims 3, ...), aber das haben ja schon genug Leute vor mir angemerkt :)
DIHK fordert weniger Online-Umtauschrechte
Wo ist denn eine Nennung des entstandenen Schaden? Da wird von vier Milliarden Umsatz bei eBay gesprochen, sonst taucht keine einzige Zahl auf. ____
Und warum diese wörtliche Einschränkung auf "Online Geschäfte"? Katalogbestellungen sind auch vom § 355/§356 BGB betroffen. Ein Mißbrauch des Kundenschutzes findet auch dort statt (z.B. Abendkleid für das Fest am Wochenende "leihen"). ____
"Die Gesetzgebung sollte so geändert werden, dass das Widerrufsrecht bei Produkten, die aus hygienischen Gründen nur unbenutzt verkauft werden könnten, nur dann bestehe, wenn die Ware originalverpackt sei." (Zitat der Vorabmeldung) ____
Hier wird "originalverpackt" nicht definiert. Will Herr Wansleben damit erreichen, daß man Kleidung nicht mehr umtauschen kann, wenn sie nicht paßt? Dann hat man sie schließlich angezogen. ____
Und zum Schluß:
§ 357 BGB
[...]
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.<br>
[...] ____
Gilt dies nicht für "Online Einkäufe", oder reicht Herrn Wansleben das nicht?