Defektes Festnetz-Kabel im Haus kann zu Mietminderung berechtigen
Ein defektes Kabel kann den Mieter einer Wohnung berechtigen, eine Minderung seiner Mietzahlungen durchzusetzen - zumindest wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat das Landgericht Essen im Ergebnis eines entsprechenden Rechtsstreits entschieden.
In dem Fall ging es um einen Mieter, in dessen Haus das Kabel zu seiner Anschlussdose in der Wohnung defekt war - und dies über Monate hinweg. Weder Festnetztelefon noch Internet-Zugang konnten so in Betrieb genommen werden und der Mieter war so im Grunde von der heutzutage üblichen Kommunikation mit der Außenwelt abgeschnitten.
Insgesamt 14 Monate dauerte dieser Zustand laut den Gerichtsunterlagen an, teilte die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen mit. Aus Sicht des Mieters war dies eindeutig ein Mangel der Mietsache - und er überwies fortan monatlich einen reduzierten Betrag auf das Konto des Vermieters. Dies führte zwar dazu, dass die Sache vor Gericht ging, doch dieses stellte sich in seinem Urteil hinter den Mieter.
Der Vermieter hatte stattdessen auf die Nutzung des Mobilfunkes verwiesen. Dieser könne aber zumindest nicht langfristig als Ersatz für eine ordentliche Anbindung per Kabel dienen, so das Gericht. Es stellte daher klar, dass solche Probleme dazu berechtigen, die Miete um zehn Prozent zu mindern.
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Insgesamt 14 Monate dauerte dieser Zustand laut den Gerichtsunterlagen an, teilte die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen mit. Aus Sicht des Mieters war dies eindeutig ein Mangel der Mietsache - und er überwies fortan monatlich einen reduzierten Betrag auf das Konto des Vermieters. Dies führte zwar dazu, dass die Sache vor Gericht ging, doch dieses stellte sich in seinem Urteil hinter den Mieter.
Mobilfunk ist kein Ersatz
Am Landgericht wurde festgestellt, dass Wohnen alles umfasse, was zur zeitgemäßen Benutzung der gemieteten Räume als Lebensmittelpunkt gehört. Und das gilt heute eben auch für eine Telekommunikations-Anbindung. Ist diese lange Zeit nicht funktionsfähig und liegt dies im Verschulden des Vermieters, könne man von einer "erheblichen Tauglichkeitsbeeinträchtigung" sprechen. Denn der Mieter selbst ist im Grunde nur für alles ab der Anschlussdose zuständig. Damit diese ordnungsgemäß funktioniert, muss der Vermieter dem jeweils zuständigen Netzbetreiber Zugang zum Haus gewähren und die notwendigen Arbeiten erlauben.Der Vermieter hatte stattdessen auf die Nutzung des Mobilfunkes verwiesen. Dieser könne aber zumindest nicht langfristig als Ersatz für eine ordentliche Anbindung per Kabel dienen, so das Gericht. Es stellte daher klar, dass solche Probleme dazu berechtigen, die Miete um zehn Prozent zu mindern.
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Christian Kahle
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