BGH: ISPs müssen Daten privater User herausgeben

Recht, Politik & EU Internet-Provider müssen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann die Daten von ihren Kunden an die Rechteinhaber herausgeben, wenn die Tat nicht in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat. Somit lässt sich problemlos auch für einzelne Songs abmahnen, die über eine Filesharing-Plattform angeboten werden.

Eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich über mehrere Instanzen zog, beruhte auf der Verfügbarkeit eines Songs des Sängers Xavier Naidoo. Dessen Plattenfirma bemängelte, dass der Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" vom Album "Alles kann besser werden" in einer Filesharing-Plattform verfügbar war. Ein beauftragtes Drittunternehmen sicherte die Zeitpunkte und IP-Adressen der jeweiligen Nutzer. Anschließend wurde eine Verfügung beantragt, nach der die Deutsche Telekom die jeweiligen Kunden hinter den Adressen identifizieren sollte.

In erster Instanz verweigerte das Landgericht Köln im September letzten Jahren seine Zustimmung. Auch das Oberlandesgericht Köln blieb in zweiter Instanz dieser Linie treu und berief sich darauf, dass die Bereitstellung nicht in einem gewerblichen Kontext geschah. Dieser wird zwar auch bei Privatnutzern schnell angenommen, wenn zwar kein Geld verdient, aber Material in größerem Umfang angeboten wird - bei einer einzelnen Datei sah man dies dann aber doch anders.


Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der unteren Instanzen nun aber auf und gab dem Antrag der Rechteinhaber statt. Denn die Möglichkeit, eine Herausgabe der Daten zu erzwingen, ergibt sich nach Auffassung der Richter bei einer "offensichtlichen Rechtsverletzung" - und die Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Stückes in einer Filesharing-Plattform ist eine solche. Eine Einschränkung auf ein gewerbliches Ausmaß sei hier nicht vorgesehen, hieß es.

Dies erschließt sich laut dem Urteil nicht nur aus dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, sondern auch aus deren Intention. Ziel sei es, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Sollte sich die Herausgabe der Nutzerdaten auf den gewerblichen Rahmen beschränken, wären die Rechteinhaber Verstößen im privaten Rahmen schutzlos ausgeliefert.
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Richtig so,kauft die Musik wie sich das gehört.
 
@misterkraps: MHh ich lade mir keine Musik Legal und Illegal, trotzdem Zahle ich an die Gema für USB Stick, DVD Rohlinge, Drucker usw. Gehört sich das auch, wenn ich keine Musik oder Filme brenne, oder speichere sondern garnicht erst kaufe...
 
@misterkraps: GENAU!!! Denn NUR DAS sorgt dafür das uns die Qualitätsunterhaltungsindustrie weiter mit so tollen KÜNSTLERN wie Lady Gaga und dem guten alten Xevia beglücken kann. Denn nur durch die fürstliche Entlohnung sind sie in der Lage ihren hohen Lebensstil zu halten. Und können sich dann ganz auf ihre KUNST konzentrieren. Von der wir ja schließlich alle was haben. Von den Zehntausenden von Arbeitsplätzen die dadurch gesichert werden, will ich gar nicht erst reden.
 
@Escape688: Die GEMA-Gebühr auf Speichermedien ist derbe Abzocke. Aber es rechtfertigt nicht, z.B. ein Album einer Band runterzuladen, die bei einem kleinen Label ist und nach dem Schlüssel Der GEMA von dieser Gebühr gar nichts bekommen würde. Desweiteren, wieviele Alben bekommt man auf einen USB-Stick? Meinste wirklich, dass mit den paar Cents GEMA alle Künstler entlohnt werden könnten, deren Alben du da drauf speicherst?
 
@Croft: Ähm, wer Lady Gaga haben will, soll sich sich kaufen. Du musst es ja nicht. Es gibt sehr viel gute Musik außerhalb der Majorlabels. Trotzdem frage ich mich immer, warum wird der Rotz runtergeladen, wenn es doch schlecht ist?


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