Vista: OEM-Kunden dürfen Mainboard nicht tauschen
Hab eben mal gegoogelt und hier:http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel5.htm was interessantes gelesen:"Unbundling von OEM-Software"
Denken Sie gerade über den Kauf eines neuen PC's nach, weil der alte entweder defekt oder museumsreif ist? Dann stellt sich vielleicht auch die Frage, was Sie mit der Software machen, die Sie beim Kauf Ihres alten Rechners gleich mitgeliefert bekommen haben. Vielleicht wollen Sie diese Software auf Ihrem neuen Computer ja weiter verwenden oder aber für ein geringes Entgelt an einen Bekannten verkaufen.
Bei derartigen Vorhaben wollen Ihnen die Software-Hersteller einen Strich durch die Rechnung machen. So bestimmt etwa der Microsoft-Endbenutzer-Lizenzvertrag für Windows 95, daß Sie das im Bundle mit der Hardware gekaufte Betriebssystem ausschließlich auf dem mitgekauften PC verwenden dürfen und daß es Ihnen darüber hinaus untersagt ist, die Software ohne den dazugehörenden Rechner zu verkaufen. Ergänzend sei hier angemerkt, daß sich die Frage der Trennung von Soft- und Hardware ("Unbundling") nur dann stellt, wenn Sie die Software als sogenannte OEM ("Original Equipment Manufacturer") im Paket mit einem Computer erworben haben. Was den Weiterverkauf angeht, enthalten aber auch zahlreiche Lizenzvereinbarungen von frei im Handel erhältlicher Software vergleichbare Veräußerungsverbote.
Dem Anwender stellt sich deshalb unweigerlich die Frage, ob er seine liebgewonnene Software, nachdem sein PC das Zeitliche gesegnet hat, auch gleich zum Recycling-Hof bringen kann, weil er sie ohne denselben nicht benutzen darf.
Um diese Frage beantworten zu können, gilt es, einen Blick auf das Urheberrecht zu werfen.
Was den Weiterverkauf betrifft, enthält § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. Ihrem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber Ihnen.
Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software sind Sie Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette geworden - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach Sie lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt haben, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt Ihnen das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei aber noch angemerkt, daß Sie die Software zeitgleich freilich immer nur auf einem PC installieren dürfen. Wollen Sie also Ihre Software auf einem neuen Computer nutzen, so müssen Sie sie von dem anderen PC löschen.
Weil aber das Urheberrecht dem Software-Hersteller nur untersagt, Ihnen durch einseitige Erklärung das "Unbundling" zu verbieten, muß noch die Frage geklärt werden, ob ein derartiges Verbot vielleicht doch noch durch den Abschluß eines Vertrages, also des Endbenutzer-Lizenzvertrages, wirksam wird.
In der Regel kommt aber bereits dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht rechtswirksam zustande, da Sie beim Computerkauf mit dem Händler nicht auch noch einen Lizenzvertrag abschließen. Viele Software-Hersteller versuchen deshalb, einen Vertragsschluß durch Aufreißen der Software-Verpackung (sogenannter Schutzhüllenvertrag oder auch shrinkwrap licence) bzw. durch das Anklicken der OK-Taste bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Installation herbeizuführen. Da aber solche Handlungen keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung Ihrerseits enthalten, kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluß eines Vertrages.
Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Lizenzvereinbarungen um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn man Sie bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und Sie zudem die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da Ihnen Ihr Computerhändler einen solchen Hinweis nicht erteilt - der Lizenzvertrag befindet sich ja auch noch im Karton - kommt erst gar keine wirksame Vereinbarung zustande.
Aber selbst dann, wenn der Software-Hersteller alle diese Hürden überspringt, scheitert er spätestens an den Vorschriften des AGB-Gesetzes, da das Verbot der Weiterbenutzung und Veräußerung Sie als Eigentümer des Software-Datenträgers unangemessen benachteiligt, was die Unwirksamkeit der fraglichen Klauseln zur Folge hat.
Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt?
RA Thomas Stadler
(dieser Beitrag wurde ursprünglich für eine Computerzeitschrift geschrieben, aber dann nicht veröffentlicht)
Weitere Quellen zum Thema:
Urteil des OLG Frankfurt zur Zulässigkeit sog. CPU-Klauseln
Erschöpfungsgrundsatz bei der Verbreitung von Standardsoftware (OLG München)
Interview mit RA Stadler in PC Direkt 5/99
P.S. Die Rechtsfrage ist mittlerweile vom BGH entschieden worden. Im Ergebnis, wie hier besprochen.
Pressemitteilung des BGH vom 07.07.2000
Urteilstext
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an mir verdienen die keinen Cent! Es geht auch anders.Sorry, aber für so einen Sch.... zahle ich nicht auch noch. Vielleicht hat demnächst einer noch den Bundestrojaner mit im Gepäck. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden, kann mir aber vorstellen dass ein vermehrter Boykott diese Paranoiker ausbremsen würde.Möchte damit aber keinem zu nahe treten. Das Spiel ist bestimmt gut, aber so nicht.
Vista: OEM-Kunden dürfen Mainboard nicht tauschen
Hab eben mal gegoogelt und hier:http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel5.htm was interessantes gelesen:"Unbundling von OEM-Software"
Denken Sie gerade über den Kauf eines neuen PC's nach, weil der alte entweder defekt oder museumsreif ist? Dann stellt sich vielleicht auch die Frage, was Sie mit der Software machen, die Sie beim Kauf Ihres alten Rechners gleich mitgeliefert bekommen haben. Vielleicht wollen Sie diese Software auf Ihrem neuen Computer ja weiter verwenden oder aber für ein geringes Entgelt an einen Bekannten verkaufen.
Bei derartigen Vorhaben wollen Ihnen die Software-Hersteller einen Strich durch die Rechnung machen. So bestimmt etwa der Microsoft-Endbenutzer-Lizenzvertrag für Windows 95, daß Sie das im Bundle mit der Hardware gekaufte Betriebssystem ausschließlich auf dem mitgekauften PC verwenden dürfen und daß es Ihnen darüber hinaus untersagt ist, die Software ohne den dazugehörenden Rechner zu verkaufen. Ergänzend sei hier angemerkt, daß sich die Frage der Trennung von Soft- und Hardware ("Unbundling") nur dann stellt, wenn Sie die Software als sogenannte OEM ("Original Equipment Manufacturer") im Paket mit einem Computer erworben haben. Was den Weiterverkauf angeht, enthalten aber auch zahlreiche Lizenzvereinbarungen von frei im Handel erhältlicher Software vergleichbare Veräußerungsverbote.
Dem Anwender stellt sich deshalb unweigerlich die Frage, ob er seine liebgewonnene Software, nachdem sein PC das Zeitliche gesegnet hat, auch gleich zum Recycling-Hof bringen kann, weil er sie ohne denselben nicht benutzen darf.
Um diese Frage beantworten zu können, gilt es, einen Blick auf das Urheberrecht zu werfen.
Was den Weiterverkauf betrifft, enthält § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. Ihrem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber Ihnen.
Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software sind Sie Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette geworden - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach Sie lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt haben, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt Ihnen das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei aber noch angemerkt, daß Sie die Software zeitgleich freilich immer nur auf einem PC installieren dürfen. Wollen Sie also Ihre Software auf einem neuen Computer nutzen, so müssen Sie sie von dem anderen PC löschen.
Weil aber das Urheberrecht dem Software-Hersteller nur untersagt, Ihnen durch einseitige Erklärung das "Unbundling" zu verbieten, muß noch die Frage geklärt werden, ob ein derartiges Verbot vielleicht doch noch durch den Abschluß eines Vertrages, also des Endbenutzer-Lizenzvertrages, wirksam wird.
In der Regel kommt aber bereits dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht rechtswirksam zustande, da Sie beim Computerkauf mit dem Händler nicht auch noch einen Lizenzvertrag abschließen. Viele Software-Hersteller versuchen deshalb, einen Vertragsschluß durch Aufreißen der Software-Verpackung (sogenannter Schutzhüllenvertrag oder auch shrinkwrap licence) bzw. durch das Anklicken der OK-Taste bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Installation herbeizuführen. Da aber solche Handlungen keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung Ihrerseits enthalten, kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluß eines Vertrages.
Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Lizenzvereinbarungen um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn man Sie bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und Sie zudem die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da Ihnen Ihr Computerhändler einen solchen Hinweis nicht erteilt - der Lizenzvertrag befindet sich ja auch noch im Karton - kommt erst gar keine wirksame Vereinbarung zustande.
Aber selbst dann, wenn der Software-Hersteller alle diese Hürden überspringt, scheitert er spätestens an den Vorschriften des AGB-Gesetzes, da das Verbot der Weiterbenutzung und Veräußerung Sie als Eigentümer des Software-Datenträgers unangemessen benachteiligt, was die Unwirksamkeit der fraglichen Klauseln zur Folge hat.
Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt?
RA Thomas Stadler
(dieser Beitrag wurde ursprünglich für eine Computerzeitschrift geschrieben, aber dann nicht veröffentlicht)
Weitere Quellen zum Thema:
Urteil des OLG Frankfurt zur Zulässigkeit sog. CPU-Klauseln
Erschöpfungsgrundsatz bei der Verbreitung von Standardsoftware (OLG München)
Interview mit RA Stadler in PC Direkt 5/99
P.S. Die Rechtsfrage ist mittlerweile vom BGH entschieden worden. Im Ergebnis, wie hier besprochen.
Pressemitteilung des BGH vom 07.07.2000
Urteilstext
Windows-Raubkopie umwandeln & Vista gratis dazu
also ohne die Gemüter hier nicht unnötig zu strapazieren, es kommt mir eher als ein fake vor das ganze.Vielleicht will Microsoft auch mal sehen wie reagiert wird und vor allem in was für einem Aufkommen?Auch fällt mir auf dass diese Nachricht zumindest nach meinen Recherchen nur hier zu lesen ist.?.?
Hidden & Dangerous Deluxe kostenloser DL
Wer tut sich denn noch so eine Kartoffelgraphik an:noch nicht mal geschenkt.Gibt nur unnötigen Festplattenmüll.Meiner Meinung nach.
Eu plant drastische Strafen für illegales Kopieren
Also deepthought2,das kommt ganz darauf an von welcher Seite das man sieht.
Diejenigen die von dem Beschluß was haben werden es als gutes Rechtsempfinden
darstellen,diejenigen die man immer mehr für weniger Service zur Kasse bieten will
fühlen sich meiner Meinung nach gerechterweise für verarscht.Es gilt ganz einfach:mehr Kapital-mehr Macht.Das wird dann mit Gesetzen untermauert und soll mit entsprechendem RECHTSEMPFINDEN akzeptiert und respektiert werden.
Verdrehte Welt!!!
Eu plant drastische Strafen für illegales Kopieren
Hi daniel,hier gehts nur um Abzocke und die Politiker helfen dabei.Warum?
Weil sie dann auch was vom Kuchen abbekommen.
Solange die Gesellschaft konsumgeil ist und alles zahlt.Die EU ist nur eine größere Truppe von geschmierten Saatsdienern und nix anderes.