larue

Zuletzt Online vor 15 Jahren

larue

Mitglied seit 17 Jahren

Kommentare

  • 2

    Kommentare
    geschrieben
  • 0

    Antworten
    erhalten
  • 3

    Likes
    erhalten
  • 15.12.09
  • 00:46
  • Artikel
  • +3-1

iPhone-Besitzer verteidigen offensichtliche Mängel

Nach der "Studie" wurden "various hard-core iPhone fanatics" befragt. Das Ergebnis der "Studie" ist: Die Befragten wiesen jede Kritik am iPhone zurück, was zu der Schlussfolgerung führte: "it reminds us of the famous Stockholm Syndrome" - natürlich mit Verweis auf die passende Wikipediaseite. Wenn man dort nun "Fanatiker" nachschlägt, findet man: "Der Fanatiker will häufig andere von seinen Ansichten überzeugen („missionarischer Eifer“), lässt jedoch seinerseits keinerlei Zweifel an der Richtigkeit und dem besonderen Wert seiner Überzeugungen zu. Vielmehr verteidigt er sie vehement gegen jede Infragestellung und ist dabei einer vernünftigen, rationalen Argumentation nicht zugänglich." Will also meinen: Man befrage Fanatiker und stelle fest, dass es sich tatsächlich um Fanatiker handelt: weil das aber eine Tautologie wäre, schreibe man besser nur etwas vom Stockholm-Syndrom. Das Ganze bleibt trotzdem ziemlich durchschaubar! Nur wird bei winfuture daraus: "iPhone-Besitzer verteidigen offensichtliche Mängel". Hätte "Fanatische" davor gestanden, hätte es ja auch keinen interessiert! Gute Nacht, Journalismus.

  • 18.08.09
  • 11:05
  • Artikel

Macbooks für 50 Euro: Otto-Kunden wollen klagen

Die Sache ist juristisch eigentlich ganz einfach: Ein Kaufvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande. Die Artikelseite bei otto stellt nur unter besonderen Voraussetzungen einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar - erforderlich wäre dafür etwa auf jeden Fall, dass die Anzahl der noch verfügbaren Artikel erkennbar ist - nur dann kann man als objektivierter Dritter darauf schließen, dass sich otto schon mit der Artikelseite rechtlich binden will und zwar gegenüber ALLEN potenziellen Käufern. Ansonsten bestünde ja - insb. bei sehr günstigen Angeboten - für otto die Gefahr, mehr liefern zu müssen, als auf Vorrat vorhanden ist oder zu vertretbaren Konditionen beschafft werden kann. Grundsätzlich sollte man mit der Annahme eines Antrags aber eher zurückhaltend sein. Liegen solche besonderen Umstände nicht vor, liegt nur eine Aufforderung an die potentiellen Käufer vor, ein Kaufangebot an otto zu richten (invitatio ad offerendum). Das geschieht dann durch die Bestellung. Daraufhin erhält man in der Regel nur eine Eingangsbestätigung, zu der der Verkäufer nach § 312e verpflichtet ist - das ist aber nur die Bestätigung, dass der Antrag des Käufers beim Verkäufer eingegangen ist. Regelmäßig liegt die Annahme des Verkäufers dann erst im Absenden der Ware, d.h. im Falle von otto läge noch gar kein Kaufvertrag vor. Selbst wenn aber vorher schon ein Kaufvertrag geschlossen sein sollte, dann kann otto nach §§ 142 I, 119, 120 anfechten, wenn otto seinen "Irrtum" beweisen kann. Das kann einmal ein "Vertippen" sein (Erklärungsirrtum, § 119 I), denkbar ist auch, dass es zu einem Fehler bei der internen Datenverarbeitung im Computersystem gekommen ist, dann liegt ein "Übermittlungsirrtum" vor, auf den der BGH § 120 entsprechend anwendet. Die Anfechtung erklärt der Verkäufer, indem er die Erfüllung des Vertrages unter Hinweis auf seinen Irrtum verweigert. Das dürfte hier wenigstens geschehen sein. Denkbar wäre im Übrigen auch, das Vorliegen einer Willenserklärung von otto mit der Begründung zu verneinen, dass ja der Irrtum offensichtlich war. Der Empfänger muss eine Erklärung nämlich auslegen und wenn neben dem Preis andere Hinweise auf ein "Knüllerangebot" fehlen, dann liegt es schon sehr nahe, dass sich der Verkäufer in irgendeiner Weise geirrt hat. Dann darf der Käufer eigentlich nicht auf den angegebenen Preis vertrauen. Ob diese Argumentation aber letztlich durchgreift, kann bezweifelt werden, weil § 121 II auch bei Kenntnis der Empfängers vom Irrtum grundsätzlich davon ausgeht, dass die Erklärung angefochten werden muss. Hier liegt eigentlich das interessanteste (weil noch völlig ungeklärte) Rechtsproblem, für die Käufer scheidet ein Anspruch auf Lieferung aber schon aus den oben genannten Gründen aus.

Mehr anzeigen

Entdecke deine Nachbarn