- 10.03.15
- 12:13
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Stromerzeuger darf nicht Kraftwerk heißen - meint die Band und klagt
Herr Hütter ist Inhaber mehrere in Deutschland, der EU und/oder international eingetragener Markenrechte, darunter beispielsweise auch der deutschen Marke Nr. 30574463, welche mit Zeitrang vom 15. Dezember 2005 das Wortzeichen "KRAFTWERK" unter anderem für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" sowie "Lautsprecher und Lautsprecherboxen" schützt. Bei Verwendung eines mit dieser Marke identischen Zeichens ("KRAFTWERK"/"KRAFTWERK") für ähnliche (im Sinne einer funktionalen Ergänzung) wie die durch die Marke geschützten waren, greift der Verwender rechtswidrig in das durch die Marke gewährte Ausschließlichkeitsrecht des Inhabers ein. Daran vermag ich nichts 'erbärmliches' zu finden. Die Bezeichnung "Kraftwerk" ist für audiovisuelle Geräte auch nicht direkt beschreibend, da sie keine Merkmale o.ä. dieser Waren erkennbar macht, sodass ich die Schutzfähigkeit auch nicht bedenklich sehe.
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Stromerzeuger darf nicht Kraftwerk heißen - meint die Band und klagt
@xxdirtytrashxx: Muss es auch nicht sein, es geht ja - wie gesagt - um den Grad der Ähnlichkeit der geschützten Waren zu denjenigen, für welche der Begriff potentiell rechtsverletztend verwendet wird. Und Ähnlichkeit ist diesem Sinne wird unter anderem als funktionale Ergänzung verstanden, wie beispielsweise zwischen einem solchen Gerät und einer Stromquelle für das Gerät. Beide werden über die gleichen Absatzwege vertrieben, befinden sich in den selben Geschäften etc. pp. Damit besteht markenrechtliche Verwechlunsggefahr - und hierzulande wäre der Fall nicht anders zu beurteilen.
Stromerzeuger darf nicht Kraftwerk heißen - meint die Band und klagt
Herr Hütter ist Inhaber mehrere in Deutschland, der EU und/oder international eingetragener Markenrechte, darunter beispielsweise auch der deutschen Marke Nr. 30574463, welche mit Zeitrang vom 15. Dezember 2005 das Wortzeichen "KRAFTWERK" unter anderem für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" sowie "Lautsprecher und Lautsprecherboxen" schützt. Bei Verwendung eines mit dieser Marke identischen Zeichens ("KRAFTWERK"/"KRAFTWERK") für ähnliche (im Sinne einer funktionalen Ergänzung) wie die durch die Marke geschützten waren, greift der Verwender rechtswidrig in das durch die Marke gewährte Ausschließlichkeitsrecht des Inhabers ein. Daran vermag ich nichts 'erbärmliches' zu finden. Die Bezeichnung "Kraftwerk" ist für audiovisuelle Geräte auch nicht direkt beschreibend, da sie keine Merkmale o.ä. dieser Waren erkennbar macht, sodass ich die Schutzfähigkeit auch nicht bedenklich sehe.