Urteil Sonderkündigungsrecht:
Kunde muss nach Umzug weiterzahlen
Vodafone streiten sich schon seit längeren darum, zu welchem Termin ein Kunde seinen Internet- und Kabelfernsehvertrag bei Umzug kündigen kann, wenn sein Anbieter die gleiche Leistung nicht an einer neuen Adresse liefern kann. Nun gibt es ein neues Urteil des Oberlandesgerichts München, in dem klargestellt wird, dass ein Kunde erst ab seinem offiziellen Umzugstermin kündigen kann. Das heißt, dass Kunden nach einem Umzug auch dann noch für mindestens drei Monate ihren alten Provider-Vertrag weiterzahlen müssen, wenn ihr Anbieter keine Leistung mehr liefern kann.
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Das Telekommunikationsgesetz sieht zwar ein Sonderkündigungsrecht vor (TKG § 46 Abs. 8) und nennt im Gesetz auch explizit eine Wartefrist von drei Monaten, in denen der Kunde damit weiterzahlen muss:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
Strittig war nun, ab wann diese drei Monate laufen. Der Bundesverband Verbraucherschutz hatte Klage eingereicht und in der Vorinstanz auch gewonnen. Man sah den Kunden benachteiligt, wenn er nicht schon zum Tag des Umzugs aus seinen alten Vertrag könne. Schließlich plant man einen Umzug ja auch nicht von einen auf den anderen Tag und sollte laut der Auffassung der Verbraucherschützer schon vor dem eigentlichen Umzugstermin kündigen können. Ab Kündigungstag würde dann die dreimonatige Frist laufen.
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Verbraucherschützer und "Missbrauch" des Sonderkündigungsrechts
Das Oberlandesgericht München schließt sich mit dem Urteil nun der Rechtsauffassung von Vodafone an. Der Anbieter hatte geklagt, denn man meinte, ein Kündigungsrecht schon vor dem Umzug könne zu "Missbrauch" des Sonderkündigungsrechts führen.Das Telekommunikationsgesetz sieht zwar ein Sonderkündigungsrecht vor (TKG § 46 Abs. 8) und nennt im Gesetz auch explizit eine Wartefrist von drei Monaten, in denen der Kunde damit weiterzahlen muss:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
Strittig war nun, ab wann diese drei Monate laufen. Der Bundesverband Verbraucherschutz hatte Klage eingereicht und in der Vorinstanz auch gewonnen. Man sah den Kunden benachteiligt, wenn er nicht schon zum Tag des Umzugs aus seinen alten Vertrag könne. Schließlich plant man einen Umzug ja auch nicht von einen auf den anderen Tag und sollte laut der Auffassung der Verbraucherschützer schon vor dem eigentlichen Umzugstermin kündigen können. Ab Kündigungstag würde dann die dreimonatige Frist laufen.
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