Werniman

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  • 14.07.17
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Illegales Filesharing nach BGH-Urteil noch leichter verfolgbar

@Mactaetus: Ich gehe sicher nicht zu weit, wenn ich behaupte,daß es keinen regelmäßigen Internetnutzer gibt,der noch nie irgendwo im Netz irgendwas gemacht hat, was rechtlich fragwürdig ist. Sei es nun sowas wie Filesharing oder sowas Simples wie das Übergehen der Ü18-Prüfung bei Youporn durch einen minderjährigen Teenie :-D

  • 14.07.17
  • 20:20
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Illegales Filesharing nach BGH-Urteil noch leichter verfolgbar

@Trashy: Diesen Eindruck,daß die Loggerbuden mit Honeypots arbeiten,habe ich schon lange. Aus einem einfachen Grund: Ich bin selbst auch schon reingefallen. Offiziell behaupten die Abmahner, es würde immer erst ein Testdownload durchgeführt und auf Authenzität geprüft, bevor tatsächlich geloggt wird. Jeder kann sich ausrechnen,daß das eine Weile dauert.

Wie ich drauf komme,daß die Loggingbuden selbst Honeypots auslegen ? Nun,zu den "Hoch-Zeiten" des Filesharings vor etlichen Jahren habe ich nachts um 01:05 auf torrent.to ein niegelnagelneues Musikalbum gefunden und den Download gestartet. Eingestellt wurde es laut der Angabe auf der Seite um 01:01,also nur 4min vorher. Zu dem Zeitpunkt gab es nur einen einzigen Seeder, keinen weiteren Leecher.
Keine 3 Wochen später hatte ich die Abmahnung im Briefkasten. Geloggt wurde ich um 01:09,also gerade mal 8 Minuten nach dem Einstellen des Werkes. In dieser Zeit kann unmöglich der behauptete Testdownload+Prüfung stattgefunden haben. Das wäre in genau einem Fall auch unnötig: Wenn die Loggingbude vorher schon wusste,was drin ist. Und das kann sie bei einem nagelneuen Angebot nur dann gewusst haben: wenn sie selbst der einsame Seeder war,von dem ich das Werk runtergeladen habe. Im Strafrecht wäre sowas wohl Anstiftung zu einer Straftat. Das Problem ist: wie will man sowas beweisen ? Zudem macht ja eine Tat die andere nicht unbedingt legaler.

  • 14.07.17
  • 18:03
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Illegales Filesharing nach BGH-Urteil noch leichter verfolgbar

@DON666: Sicherlich ist es reichlich dämlich,heute noch auf Filesharing zu setzen. Aber versetz dich mal in die Lage so eines Rechteinhabers, der weiß,daß kaum ein Richter stichhaltige Beweise für die Tat will. Die meisten Richter verlassen sich auf Gefälligkeitsgutachten über die Ermittlungssoftware und auf stupide IP-Adresslisten. Aber sieht man so einer Liste an,woher ihr Inhalt stammt ? Spätestens der Redtube-Fall hat doch gezeigt, daß es auch andere Möglichkeiten der IP-Adressermittlung gibt, die sich als vermeindliches Ergebnis von Filesharing-Ermittlungen verkaufen lassen.
Und noch wichtiger: Beweis du als Abgemahnter mal,daß du gar kein Filesharing betrieben hast, wenn irgendein dahergelaufener Winkeladvokat genau DAS behauptet und die technisch unversierten Richter in unseren Gerichten geneigt sind ihm zu glauben,weil er mit irgendwelchen "Gutachten" wedeln kann.

  • 14.07.17
  • 17:31
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Illegales Filesharing nach BGH-Urteil noch leichter verfolgbar

@diemaus: Der Fall Redtube zeigt zumindest, mit welcher kriminellen Energie die Abmahner bereit sind vorzugehen. Faktisch ist es ja so,daß die User dort lediglich ein Video heruntergeladen/gestreamt haben, ihnen aber der UPLOAD vorgeworfen wurde,weil Urmann beim Auskunftsantrag rotzfrech gelogen hat. Da ist es dann nur noch ein ganz ganz kleiner Schritt,bis Abmahner Werke auch bei richtigem Filesharing auch selbst anbieten und davon ausgehen,daß ein Downloader auch gleichzeitig uploaden müsse,weil das ein Grundprinzip des Filesharing ist. Sprich: Es wird von einem Umstand rotzfrech auf den anderen Umstand geschlossen. Aus eigener Erfahrung bin ich mir sehr sehr sicher,daß manche Abmahner die zu überwachenden Werke selbst in die Tauschbörsen einstellen. Ich hab selbst so´ne Abmahnung bekommen,wo alles dafür spricht.

Nach der Redtube-Sache hat das LG Köln,welches dem Auskunftsantrag stattgegeben hat, übrigens hoch und heilig versprochen, künftig alle Auskunftsanträge doppelt und dreifach zu prüfen,damit sich sowas nicht wiederholen kann. Die Praxis sieht aber eher so aus,daß sich *gar nichts* verändert hat. Mir liegt eine Abmahnung vor,wo zwischen dem Versand des Auskunftsantrages per Fax und der Fax-Antwort des Landgerichtes mit dem Beschluß nichtmal 90 Minuten vergingen. Und in dieser Zeit wollen die Bürokraten,die sonst für jeden Mist Wochen brauchen, einen Antrag mehrfach gründlich geprüft haben ? Ja ne,is klar.

  • 14.07.17
  • 17:19
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Illegales Filesharing nach BGH-Urteil noch leichter verfolgbar

@legalxpuser: Vor Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung war diese Frage durchaus berechtigt. Denn da war die Speicherung der Daten m.W. nur deswegen erlaubt,weil es für die Provider ein angeblich zu großer Aufwand war,die Daten bei Flatratekunden gleich zu löschen.

  • 14.07.17
  • 17:15
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Illegales Filesharing nach BGH-Urteil noch leichter verfolgbar

@Bobbie25: Das ist das Problem...die Abmahner (bzw die von ihnen beauftragten Loggingbuden) behaupten,daß ihr Ermittlungsclient gar keine Daten anbieten,sie selbst sich also nicht strafbar machen. Zynischerweise behaupten sie, dies sei technisch gar nicht möglich,wenn ein Abgemahnter selbst aussagt,einen solchen 0-Upload-Mod benutzt zu haben. Sprich: Sie selbst gestehen sich Möglichkeiten ein,die sie ihren Opfern absprechen. Dummerweise sind die meisten Richter technisch derart unversiert,daß sie diesen Widerspruch nicht sehen wollen.

Wie der Fall "Guardaley vs. ipoque" gezeigt hat, schützt aber auch ein 0-Upload-Mod nicht vor einer Abmahnung. Damals hatte die Ermittlungsfirma Guardaley die Ermittlungsfirma ipoque abgemahnt,weil die ein gefälschtes Bitfeld ins Internet posaunt hatte,ohne selbst das Werk überhaupt anzubieten. Das tun auch 0-Upload-Mods. Heißt praktisch: Die bloße *Behauptung*,man verfüge über ein bestimmtes Werk zum Upload,wird von den Loggingfirmen genauso behandelt wie der Upload des Werkes selbst. Um es mal zu vergleichen: Die bloße Behauptung,ich verfügte über eine Waffe und *könnte* damit eine Bank überfallen,wird genauso behandelt wie die vollendete Tat selbst. Einfach nur krank.

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